Egal welches Alter, egal welche Nation, jeder liebt sie, jeder nutzt sie und kann sich ein Leben ohne wohl kaum noch vorstellen. Die Rede ist von Applikationen – kurz Apps – , die uns Schritt für Schritt jeden Tag im praktischen Hosentaschen-Format begleiten.  Thematisch sind ihnen keine Grenzen gesetzt. Wir verwenden sie zum Bezahlen, zur Unterstützung unserer Gesundheit, zu Weiterbildungszwecken und natürlich auch vermehrt zum bequemen Shoppen von Produkten oder Dienstleistungen. Damit Apps in vollem Umfang genutzt werden können und unser Leben tatsächlich bereichern, müssen die Bits und Bytes eine lange Reise machen. Ganz zu Anfang stehen die Verträge und rechtlichen Aspekte. Im heutigen Artikel wollen wir uns daher genauer mit diesem rechlichen Aspekt bei der App-Erstellung in Deutschland beschäftigen. In weiteren Beiträgen wollen wir dann beleuchten, wie man bereits im Vorfeld eine geplante Internationalisierung der App berücksichtigen kann, um einen reibungslosen Übersetzungsablauf zu ermöglichen.

Grundsätzlich sollte man vorab klären, von welcher Zielgruppe und welcher Altersgruppe die mobile Anwendung genutzt werden soll. Je nach dem gelten unterschiedliche Rechte, die erfüllt sein wollen. Rechtlich gesehen handelt es sich bei Apps grundsätzlich um eine Software, deren technische Umsetzung in Deutschland allgemein den relevanten Rechtsgebieten innerhalb der Software-Erstellung unterliegt: Vertragsrecht, Urheberrecht und Datenschutzrecht.

1. Vertragsrecht

Der App-Entwicklungsvertrag wird zwischen dem Auftraggeber und dem Entwickler geschlossen und nennt sich dann Softwareerstellungsvertrag. Hier werden bekannte rechtliche Problemfelder erfasst. Diese umfassen zum Beispiel das Pflichtenheft, das Fertigstellungsdatum, die Installation, die Nutzungsrechte, die Abnahme und Vergütung sowie die Haftung. Beispielsweise muss von Anfang an klar sein, auf welchem mobilen Endgerät (Apple/Android) und besonders unter welchen Versionen der gängigen mobilen Betriebssysteme die App funktionstauglich sein soll. Klar, dass es dabei auch eine vertragliche Lösung für Updates geben muss, um eine völlige Unbrauchbarkeit der App zu vermeiden.  Dies gilt genauso für die Weiterentwicklung der Geräte-Hardware. Es scheint daher sinnvoll, einen Update-Service zu vereinbaren. Oder zumindest einen Zugang zum Quellcode vertraglich festzulegen, sodass ein Update darauf reagieren kann.

Anforderungen der App-Stores

Ebenfalls muss vertraglich gesichert sein, dass die App den Anforderungen der angesteuerten App-Stores entspricht. So ist sichergestellt, dass der Auftraggeber nicht auf seiner ansonsten mangelfrei programmierten App sitzen bleibt. Gefordert werden dabei gewisse Rahmenbedingungen, Datenschutzbestimmungen sowie ein Impressum der App.

Rahmenbedingungen – AGB und EULA

Die Rahmenbedingungen beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) und ggf. End-User-License-Agreements (EULA). Auch wenn es in Deutschland keine allgemeine Rechtspflicht gibt, die App mit AGBs auszustatten und es auch nach deutschem Recht keine Rolle spielt, wie sich das Dokument nennt, empfehlen sich AGBs grundsätzlich immer dann, wenn ein Vertragsverhältnis zwischen App-Entwickler und dem Nutzer der Software geschlossen werden soll. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Produkte über die App verkauft werden, Zusatzfunktionen innerhalb der App gegen Bezahlung freigeschaltet werden können (zusätzlich zu beachten: Informationspflichten gem. §312d BGB), über die Funktionalität der App hinaus weitere Dienste angeboten werden (z.B. Backups) oder im Falle von End-User-License-Agreements (EULA). Letzteres beinhaltet, dass nur die Entwickler selbst App-Lizenzen an Endnutzer vergeben können. EULA empfiehlt sich gewissermaßen dann, wenn die App nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden darf. Zum Beispiel für die private Nutzung einer kostenlosen App-Variante. Wenn man die Rahmenbedingungen rechtlich als eine allgemeine Geschäftsbedingung definiert, muss sie sich auch am AGB-Recht messen lassen.

Aufgrund der Gestaltung von App-Store (Apple) und Play-Store (Android) ist nicht eindeutig definiert, wer die Vertragsparteien beim Kauf oder Download einer App sind. Soll der Vertrag zwischen App-Nutzer und Store-Betreiber bestehen oder zwischen App-Nutzer und App-Entwickler? Da sich die Nutzer beim Bezug einer App im jeweiligen App-Store / Play-Store in der Umgebung von Apple bzw. Google aufhalten und nicht ausdrücklich darüber aufgeklärt werden, dass die Store-Betreiber in Vertretung der App-Entwickler handeln, ist davon auszugehen, dass Gerichte im Zweifel annehmen, dass ein Vertrag mit den Store-Betreibern geschlossen wird. Im deutschen Recht muss daher eine Vertretung grundsätzlich offengelegt werden (Offenkundigkeitsprinzip). Sonst wird ein Geschäft in eigenem Namen geschlossen, § 164 I 2 BGB. Daran ändert sich auch nichts, wenn diese beispielsweise in den Nutzungsbedingungen von Google abweichen. Um also in aller erforderlichen Deutlichkeit in den AGBs darauf hinzuweisen, damit diese auch wirksamer Vertragsbestandteil zwischen den App-Entwickler und Nutzer werden, wird meist ein Pop-Up-Verweis auf diese rechtlichen Bestimmungen beim Einrichten der App eingeblendet, welcher nur durch die aktive Zustimmung des Nutzers über einen Button oder eine Checkbox zum eigentlichen Start der App führt.

Datenschutzbestimmungen

Sowohl das Gesetz (TTDSG sowie DSGVO) als auch Apple und Google verlangen eine Datenschutzerklärung für eine App. Dies gilt zwar eigentlich nur für den Fall, dass personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen, allerdings ist dieses Kriterium in der Praxis fast immer erfüllt. Denn schon eine IP-Adresse gilt als ein personenbezogenes Datum. In der Datenschutzerklärung müssen die Nutzer in allgemein verständlicher Sprache darüber aufgeklärt werden, wie die App diese Daten verwendet. Die Datenschutzerklärung umfasst in der Regel die Kontaktdaten des Anbieters; Beschreibungen der Datenarten, die von der App erhoben werden – Zugriffsrechte; eine Erklärung des Zwecks, für die diese Daten erhoben werden; die Speicherdauer; Information über die Übermittlung an Dritte sowie deren Zweck und das Datum der Erstellung. Wichtig ist hierbei, dass die Nutzer schon vor Beginn der Datenverwendung die Möglichkeit haben müssen, die Datenschutzerklärung einzusehen. Um diese Pflicht zu erfüllen, gibt es drei Varianten: Es könnte zum einen die Datenschutzerklärung bereits im App-Store bereitgestellt werden. Die Verlinkung der Datenschutzerklärung auf der Seite der App im App-Store/Play-Store genügt allerdings nicht. Sie muss auch aus der App heraus aufrufbar sein. Zu beachten ist dabei, dass sie leicht auffindbar ist! Wenn sich an die „Zwei-Klick-Regel“ gehalten wird, also dafür gesorgt wird, dass die Datenschutzerklärung von jedem Menü aus – idealerweise auch offline – in höchstens zwei „Klicks“ erreichbar ist, beispielsweise durch einen Klick auf den Menü-Button und dann auf den Punkt „Datenschutzerklärung“, sollte es diesbezüglich keine Probleme geben. Zum anderen könnten die Nutzer auch schon direkt nach dem Herunterladen unterrichtet werden oder eben unmittelbar vor dem ersten Start der App.

Außerdem ist zu beherzigen, dass die Verwendung personenbezogener Daten unter einem sogenannten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt steht. Das heißt die Daten dürfen nur verwendet werden, wenn die App-Betreiber sich dabei auf eine gesetzliche Erlaubnisnorm berufen können oder die Nutzer in deren Verwendung explizit eingewilligt haben.

Impressum

Die gesetzliche Impressumspflicht aus § 5 TMG gilt grundsätzlich auch für mobile Apps in Deutschland. Nur wenn die App eine reine Offline-Anwendung ist oder sie ausschließlich zu privaten (also nicht geschäftsmäßigen) Zwecken bereitgestellt wird, bedarf es keines Impressums. In allen anderen Zwecken stellen sich die Fragen zur Ausgestaltung und zur wirksamen Einbindung in die App. Die erforderlichen Pflichtangaben können direkt aus § 5 TMG entnommen werden. Der wichtigste Punkt ist, dass das Impressum leicht erkennbar und ständig verfügbar ist. Es muss zumindest die bereits genannte „Zwei-Klick-Regel“ beachtet werden. Die rechtlich sicherste Lösung besteht darin, einen ständig sichtbaren Button mit „Impressum“ einzublenden. Oder aber falls die App über scrollbare Inhalte verfügt, kann es auch alternativ auf jeder Seite ganz unten verlinkt werden. Das Impressum muss auch im Offline-Modus verfügbar sein, ansonsten ist es nicht „ständig verfügbar“.

Wenn ein Blog in die App eingebunden ist oder darin andere journalistische Inhalte angeboten werden, könnten auch die erweiterten Informationspflichten aus § 55 RStV relevant werden.

In-App-Käufe

Außerdem gibt es noch den Spezialfall von In-App-Purchases. Viele App-Betreiber nutzen nicht nur den einmaligen Kaufpreis der App und dort eingeblendete Werbeanzeigen als Einnahmequellen, sondern auch sogenannte In-App-Verkäufe. Beispielsweise gibt es in einer App zur Bearbeitung von Fotos die Möglichkeit zusätzliche Filter gegen Entgelt freizuschalten. Die Ausgestaltung der Kaufmöglichkeiten innerhalb der App sollten daher am besten vertraglich festgehalten werden.

2. Urheberrecht

App-Entwickler sind oft nicht sicher, inwieweit Sie Ideen anderer, schon vorhandener Apps übernehmen dürfen. In Deutschland gilt: Reine Ideen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Schutz greift erst bei konkreter Ausformung einer Idee. Hinter der Entwicklung von Computerprogrammen, Softwares und Apps steckt meist sehr viel Arbeit. Daher nennt § 2 I Nr. 1 UrhG ausdrücklich auch Computerprogramme als vom Urheberschutz grundsätzlich geschützte Werke. Computerprogramme gelten hierbei als Sprachwerke. Voraussetzung für die Gewährleistung des Schutzes ist, dass die Software durch besondere Kreativität und persönlichen Einfluss ausgezeichnet und deshalb als persönliche geistige Schöpfung gilt. Zu beachten sind außerdem auch die “Besonderen Bestimmungen für Computerprogramme” nach §§ 69a-g UrhG. Für das Urheberrecht ist es irrelevant, ob es sich beim Programm um einen Maschinen-, Quell- oder Objektcode handelt. Wird die Software bzw. App im Internet zum Download angeboten, stellt dies eine Form der unkörperlichen Verwertung dar – darum gilt es hier noch das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG zu beachten.

Da die Software im Rahmen eines Softwareentwicklungsvertrags von einem dafür angestellten Programmierer entwickelt wird, gilt dabei noch eine Sonderregel nach § 69b UrhG. Diese spricht dem Auftraggeber automatisch die ausschließlichen Nutzungsrechte zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm zu, um zu verhindern, dass der Auftraggeber zur Zahlung von Lizenzgebühren verpflichtet wird, da bereits ein Gehalt für die Entwicklung gezahlt wurde. Diese Vorschrift gilt jedoch nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

3. Fazit

Um Abmahnungen zu umgehen und seinen eigenen Zeitplan einzuhalten, sollte schon vor der App-Entwicklung das Hauptaugenmerk auf die vertraglichen Vereinbarungen gelegt werden. Vor allem sollten darin die Voraussetzungen für den App-Store bzw. Play-Store geregelt sein, um nicht am Ende eine einwandfreie App zu haben, die jedoch nicht an den Mann gebracht werden kann. Zusätzlich muss an die Sonderregelungen aus dem Urheberrecht gedacht werden, wobei dabei keine großen Probleme auftreten sollten, soweit ein gewisses Maß an Eigenkreativität und persönlichem Einfluss des Programmierers eingebracht wird. Soweit dann noch daran gedacht wird, das Impressum und die AGBs auf der Seite der App im App-Store bzw. Play-Store einzufügen und der Zugriff innerhalb der App ständig und leicht auffindbar ist, steht man rechtlich gesehen schon auf sehr sicherem Boden und weitere Planungen für die App getroffen werden.

In Kürze wollen wir noch auf die Internationalisierung von Apps eingehen. Dabei wollen wir vor allem erklären, wie man bereits im Vorfeld die Übersetzung bzw. Lokalisierung von Apps planen und vorbereiten kann, um einen reibungslosen Workflow zu ermöglichen.

Quellen

 


autor_eurotext_100Autor: Eurotext Redaktion

Wir erklären, wie Internationalisierung funktioniert, geben Tipps zu Übersetzungsprojekten und erläutern Technologien und Prozesse. Außerdem berichten wir über aktuelle E-Commerce-Entwicklungen und befassen uns mit Themen rund um Sprache.

 

Bitte beachten Sie: Auch wenn wir in unseren Beiträgen gelegentlich Rechtsthemen ansprechen, stellen diese keine Rechtsberatung dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie konkrete Fragen haben, lassen Sie sich bitte von einem Anwalt beraten.