Wer etwas sucht, befragt zuerst das Internet. Deshalb ist es selbstverständlich, dass Unternehmen mit einer eigenen Website im Internet präsent sind. Aber was ist dabei eigentlich rechtlich zu beachten?
Welche Inhalte einer Website unterliegen in Deutschland rechtlichen Auflagen?
Je nach Inhalt und Zweck der Website müssen verschiedene Gesetze beachtet werden. Einen wesentlichen Unterschied macht es dabei, ob die Seite nur Inhalte zur Verfügung stellt oder ob Produkte oder Dienstleistungen direkt gekauft werden können – ob es sich also um einen Online-Shop handelt.
a) Urheberrecht
Das Urhebergesetz ist auf jeder Art von Website zu beachten. Als Urheber gilt in der Regel die Person, welche das Werk erschafft. Als Urheber von Texten oder Bildern darf man grundsätzlich frei entscheiden, was mit ihnen passiert. Dritte dürfen die Werke nicht ohne das Einverständnis des Urhebers bearbeiten oder veröffentlichen. Kommt es dennoch zu einer Verbreitung der Werke, stehen Abmahnungen, Unterlassungserklärungen sowie Schadensersatzansprüche im Raum. Ein Urheberrecht entsteht außerdem automatisch mit der Schöpfung – es muss nicht separat angemeldet werden. Das Urheberrecht erlischt zudem spätestens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers – das Werk gilt dann als „gemeinfrei. Auch der Text auf der Website könnte dem Schutz als Sprachwerk gem. § 2 I Nr. 1 UrhG unterliegen. Dazu müsste der Text die Kriterien eines Werkes erfüllen und zudem die notwendige Schöpfungshöhe erreichen.
Darunter fallen übrigens auch Werbetexte. Werbetexte genießen keinen Markenschutz; können aber durch das Urheberrecht nach § 2 UrhG geschützt sein, soweit die Texte eine gewisse geistige Schöpfungshöhe erreichen. Sachbeschreibungen und Gebrauchsanweisungen fehlt meist die eigenschöpferische Leistung, da es sich dabei in der Regel um standardisierte Formulierungen handelt. Da Werbung auch über die Landesgrenzen hinauswirkt, muss gegebenenfalls auch ausländisches Recht beachtet werden.
Ebenso unterliegen Fotos grundsätzlich dem Urheberrecht. Die Verwertung durch unbefugte Dritte kann sanktioniert werden. Um dies zu vermeiden, können Lizenzen für die Bilder gekauft werden oder Bilder gesucht werden, die auch kostenlos verwendet werden dürfen. Alternativ verwendet man einfach eigene Fotos. Es muss außerdem in vielen Fällen eine Quellenangabe erfolgen! Problematisch bei Bildaufnahmen, auf denen anderen Personen zu sehen sind, ist das Recht am eigenen Bild. Dazu müsste ein schriftliches Einverständnis zur Publikation vorliegen, welche aber jederzeit auch ohne spezielle Begründung von der abgebildeten Person widerrufen werden kann.
b) Marken- und Namensrecht
Der Name der Website ist unabhängig vom Websiten-Zweck. Bei der Auswahl der Domain sollte darauf geachtet werden, dass der Name so einzigartig wie möglich ist, damit sie in Suchmaschinen weit oben erscheint und die richtigen Personen anspricht. Am besten werden auch Schlüsselbegriffe in die Domain eingebaut. Bekannte Namen sollten aufgrund der Verwechslungsgefahr vermieden werden.
c) Impressumspflicht
Ein Impressum beinhaltet unter anderem eine ladungsfähige Anschrift des Inhabers der Website, damit rechtliche Ansprüche gegen diesen gerichtlich durchgesetzt werden können, § 5 TMG in Verbindung mit § 5 RStV. Weiterhin müssen Kontaktdaten hinterlegt sein, über die der Betreiber erreichbar ist (z.B. eine E-Mailadresse oder Telefonnummer). Je nachdem, ob über die Seite Dienstleistungen oder Produkte verkauft werden, kann auch ein Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU-Kommission verpflichtend sein.
Wer braucht eigentlich ein Impressum?
Gemäß § 5 TMG ist ein Impressum für geschäftsmäßige Online-Dienste vorgeschrieben. Die Norm stellt darauf ab, ob auf der Website Leistungen oder Waren gegen Entgelt angeboten werden. Onlineshops sind per Definition demnach nie privat – sind also impressumspflichtig. Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Wobei es allerdings nicht zwingend als „Impressum“ gekennzeichnet werden muss. Am besten wird ein Menüpunkt „Impressum“ angelegt, sodass es von jeder Seite mit „einem Klick“ geöffnet werden kann. Häufig wird dieser Link ganz oben oder ganz unten auf der Seite eingefügt.
Nach §§ 2a I, 3 I, II TMG gilt § 5 TMG gilt dies allerdings nur für in Deutschland niedergelassene kommerzielle Diensteanbieter, also kommerzielle Websites, deren Betreiber in Deutschland ihren Sitz haben. Nach diesem sogenannten Herkunftslandprinzip unterliegen in Deutschland niedergelassene kommerzielle Diensteanbieter nur dem deutschen Recht und nicht auch dem Recht all der anderen EU-Mitgliedstaaten. Ein kommerzieller Diensteanbieter mit Sitz in Ägypten kann sich hingegen nicht auf das (insoweit rein europäische) Herkunftslandprinzip berufen. Das Recht von Telemedien der kommerziellen Diensteanbieter mit Sitz im Nicht-EU-Ausland richtet sich dann nach dem internationalen Privatrecht.
d) Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind kein zwingender Teil auf der Website. Es gibt also keine gesetzliche Pflicht AGBs zu verwenden; jedoch sind sie empfehlenswert, um Informationspflichten zu erfüllen und zur Kommunikation mit Kunden – besonders wenn am elektronischen Geschäftsverkehr teilgenommen wird. Wenn AGBs verwendet werden, sollten diese so zugänglich gemacht werden, dass der Vertragspartner von ihnen vor Vertragsschluss Kenntnis nehmen kann und sie wirksam in den Vertrag einzubeziehen. AGBs sollten bestenfalls von einem Rechtsanwalt verfasst werden, um eine Unwirksamkeit dieser zu verhindern. Nach § 307 I BGB sind Regelungen in den allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In wichtigen Einzelfällen sollten §§ 308, 309 BGB beachtet werden. Sind die AGBs unwirksam, kann schnell eine Abmahnung ins Haus flattern – nach § 3a UWG ist es nämlich wettbewerbsrechtlich unzulässig, sich durch Rechtsbruch einen Vorteil vor Mitbewerbern zu verschaffen, soweit dadurch die Interessen der anderen Marktteilnehmer spürbar benachteiligt werden. Laut Rechtsprechung ist jede Nichteinhaltung einer Bestimmung ein Rechtsbruch – damit auch die Verwendung unwirksamer AGBs.
e) Cookies
Ein Cookie – besser gesagt ein HTTP-Cookie, Web-Cookie, Internet-Cookie oder Browser-Cookie ist ein kleines Programm, mit dem Betreiber von Internetseiten Nutzer identifizieren und bei jedem Besuch wiedererkennen sowie deren Aktivität dokumentieren können. Vorteile dadurch sind, dass der Nutzer sich nicht jedes Mal neu anmelden muss und die Betreiber (z. B. Onlineshops) können Besucherprofile erstellen und diese beispielsweise für Marketingzwecke verwenden und auch entsprechend dem Kunden nur zeigen, für was er sich auch interessiert. Es gibt verschiedene Arten von Cookies: Notwendige Cookies, die technisch nötig sind, damit die Website überhaupt funktioniert (zum Beispiel, um Warenkörbe in Onlineshops eindeutig einem Kunden zuordnen zu können); Funktionale Cookies, die Informationen zum Beispiel über die Spracheinstellung speichert; Statistik-Cookies, die das Nutzerverhalten auf der Website (z. B. Suchbegriffe und angesehene Artikel) trackt und zuletzt gibt es die Marketing-Cookies, welche nur werblichen Zwecken dienen. Sobald personenbezogene Daten gespeichert werden, kommt die DSGVO ins Spiel. Die Datenschutzgrundverordnung wurde zum 25. Mai 2018 in bindendes Recht umgesetzt. Seitdem sind Websiten-Betreiber aufgefordert, einen Cookie-Hinweis samt Widerspruchsmöglichkeit auf den Websiten zu platzieren, wenn nicht-notwendige Cookies verwendet werden. Um auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen, sollten die Websiten-Besucher ausführlich darüber informiert werden, welche Cookies eingesetzt werden, und die Besucher sollten sich aktiv mit der Verwendung der Daten einverstanden erklären. Wichtig ist dabei, dass die Zustimmung des Nutzers direkt beim Seitenaufruf eingeholt wird, bevor die Cookies eingesetzt werden, wobei die Zustimmung nicht vorausgewählt sein darf. Außerdem muss in der ebenfalls vorgeschriebenen Datenschutzerklärung auf die Verwendung hingewiesen werden.
Fazit
Nicht alles, was funktioniert, ist auch erlaubt! Die meisten Verstöße erfolgen gegen das Urheberrecht – am häufigsten werden fremde Bilder verwendet. Man sollte also besser genau prüfen, ob die Bilder geschützt sind bzw. sich die nötigen Lizenzen dazu besorgen oder gar eigene Bilder verwenden. Die nächste Gefahrenquelle liegt im Impressum bzw. dem Datenschutz. Hier empfiehlt es sich, einen Anwalt die verwendeten Texte prüfen zu lassen. So sind Sie auf der sicheren Seite und vermitteln Ihren Besuchern einen seriösen Eindruck.
Quellen
- https://www.bwl-lexikon.de/wiki/unternehmensgroesse/ (01.09.22)
- https://www.onlinemarketing-praxis.de/recht/die-rechtssichere-website-wichtige-rechtliche-grundlagen (01.09.22)
- https://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtliches-zur-homepage-gestaltung_064827.html (05.10.22)
- https://www.urheberrecht.de/website/ (8.9.22)
- https://www.ionos.de/digitalguide/websites/online-recht/cookie-richtlinie/ (05.10.22)
- https://www.advocard.de/streitlotse/internet-und-konsum/internetrecht/der-cookie-hinweis-ist-fuer-jede-webseite-pflicht-richtig/ (05.10.22)
- https://www.it-recht-kanzlei.de/nicht-eu-ausland-impressumspflicht.html (05.10.22)
Autor: Eurotext Redaktion
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