GASTBEITRAG Mit dem VSBG wird das europapolitische Ziel verfolgt, Streitigkeiten im Online-Handel (z.B. Ware angeblich nicht angekommen oder defekt) schnell, außergerichtlich und für den Verbraucher kostengünstig beizulegen. Die Teilnahme an dem Schlichtungsverfahren ist für den Händler und für den Verbraucher freiwillig.
Informationspflichten für Online-Händler
Um den Verbraucher über dieses neue Angebot zu informieren, nimmt der Gesetzgeber die Onlinehändler (also auch Verkäufer auf eBay, Amazon etc.) in die Pflicht.
Informationen vor Entstehen der Streitigkeit
Wer eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
1. davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit er (= Unternehmer) bereit ist oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
2. auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wenn er sich zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist.
Es müssen folgende Angaben enthalten sein:
- Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle
- eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
Form: Die Informationen müssen auf der Webseite des Shopbetreibers erscheinenund zusammen mit den AGB gegeben werden (wenn AGB verwendet werden).
Ausnahme: Eine Ausnahme von der Informationspflicht Nr. 1 besteht für Unternehmer, die am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.
Informationen nach Entstehen der Streitigkeit
Wenn die Streitigkeit über einen Verbrauchervertrag durch den Unternehmer und den Verbraucher nicht beigelegt werden konnte (z.B. durch den unternehmenseigenen Kundensupport), bestehen folgende Informationspflichten:
- der Unternehmer hat den Verbraucher auf eine für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle unter Angabe von deren Anschrift und Webseite hinzuweisen,
- er gibt zugleich an, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren bei dieser Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist oder verpflichtet ist. Ist der Unternehmer zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren einer oder mehrerer Verbraucherschlichtungsstellen bereit oder verpflichtet, so hat er diese Stelle oder diese Stellen anzugeben.
Form: Der Hinweis muss in Textform (z.B. per E-Mail) gegeben werden.
Inkrafttreten der Informationsverpflichtung
Diese Informationspflichten müssen erst ein Jahr nach Verkündung des Gesetzes erfüllt werden, also frühestens ab dem 1. Januar 2017.
Hinweis: Verbraucher können nicht durch AGB verpflichtet werden, vor Klageerhebung ein Schlichtungsverfahren durchzuführen. Falls das Schlichtungsverfahren scheitert, steht der Rechtsweg weiterhin offen.
Kosten
Die Gebühren für die Verfahrensdurchführung sind vom Unternehmer zu tragen und folgendermaßen gestaffelt:
- 190 Euro bei Streitwerten bis einschließlich 100 Euro
- 250 Euro bei Streitwerten über 100 Euro bis einschließlich 500 Euro
- 300 Euro bei Streitwerten über 500 Euro bis einschließlich 2 000 Euro
- 380 Euro bei Streitwerten über 2 000 Euro
Von dem Verbraucher, der die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens beantragt hat, kann eine Gebühr nur erhoben werden, wenn der Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist. In diesem Fall beträgt die Gebühr 30 Euro.
Über den Autor
Rechtsanwalt Dr. Volker Baldus arbeitet bei dem Online-Rechtsportal janolaw AG und betreut dort den Bereich Internetrecht. Die janolaw AG mit Sitz in der Rhein-Main-Region zählt seit 2000 zu den Topanbietern im Bereich Internet-Rechtsdienstleistungen. Immer mehr Shopbetreiber nutzen die anwaltlichen Leistungen von janolaw erfolgreich für ihr Business. Erfahrene Rechtsanwälte klären Fragen zum Online-Handel sofort verbindlich am Telefon. Für dauerhafte Rechtssicherheit im E-Commerce sorgt der komfortable AGB Hosting-Service, die Update-Services für eBay und Amazon. Mehrere hundert Dokumente aus zahlreichen Rechtsgebieten wie z.B. Internetrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Familienrecht leisten schnell und unkompliziert juristische erste Hilfe zum Download.
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