Aktuell sorgt ein Urteil des Bundesgerichtshofs unter Bewertungsportalen für Unruhe. Es geht um die Frage, ob und wie geprüft werden muss, ob eine Bewertung gerechtfertigt ist. Hintergrund ist ein Streitfall zwischen dem Ärzte-Bewertungsportal jameda.de und einem bewerteten Arzt.
Der Arzt hatte sich über eine außerordentlich schlechte Bewertung auf jameda.de geärgert, die seiner Meinung nach ungerechtfertigt war. Unter anderem stand die Frage im Raum, ob der Bewertende überhaupt von dem Arzt behandelt worden war. Der Arzt forderte jameda.de deshalb auf, den Fall zu prüfen. Der Portalbetreiber nahm Kontakt mit dem Bewerter auf, verweigerte dem Arzt aber eine Antwort, was das Ergebnis der Überprüfung war. Als Grund wurde der Datenschutz angegeben.
Die fehlende Rückmeldung war dem Bundesgerichtshof ein Dorn im Auge. Bewertungsportale müssen im Zweifelsfall genau prüfen, ob die Bewertung gerechtfertigt ist. Im aktuellen Fall hätte der vermeintliche Patient zum Beispiel durch Rezepte, Bonushefte oder andere Indizien nachweisen sollen, dass er wirklich behandelt worden war.
Bei der Weitergabe dieser Informationen an den Arzt müsse aber der Datenschutz gewahrt werden. Informationen, die konkrete Hinweise auf die bewertende Person geben, müssten also vorher geschwärzt oder anderweitig anonymisiert werden. Denn schon 2014 hatte der BGH entschieden, dass Informationen zur Identität von Nutzern nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen. Lediglich Strafverfolgungsbehörden hätten Anspruch auf solche Informationen, wenn es um konkrete Verdachtsfälle geht.
Steht damit das gesamte Konzept von Bewertungsportalen infrage, wie teilweise schon behauptet wurde? Nein. Der Richten weist speziell darauf hin, dass dem Anbieter „keine Prüfungspflicht auferlegt werden [dürfe], die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährdet oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschwert“.
Allerdings müsse im Zweifelsfall noch gewissenhafter und vor allem nachprüfbarer geprüft werden. Schließlich können negative Bewertungen existenzgefährdend sein. Und die Anonymität (bzw. Pseudonymität) von Bewertungsportalen ist mitunter geradezu eine Einladung zum Missbrauch.
Quellen:
- www.handelsblatt.com/finanzen/steuern-recht/recht/bgh-urteil-zu-vergleichsportal-jameda-muss-arzt-bewertungen-ueberpruefen/13036850.html
- www.internetworld.de/onlinemarketing/internet-recht/freibrief-betreiber-bewertungsportals-1083377.html?ganzseitig=1
- www.spiegel.de/netzwelt/web/bundesgerichtshof-bewertungsportale-muessen-strenger-pruefen-a-1079993.html