Ist ein Elektrogerät aktuell nicht lieferbar, liegt es möglicherweise an dem neu in Kraft getretenen Elektronikgesetz, welchem die Hersteller und Händler seit 1. Juli 2023 unterliegen. Der wachsende Elektronikschrott bereitet schon seit Jahren Probleme. Die Änderung des Elektronikgesetzes ElektroG soll ab diesem Jahr dazu beitragen, dass Hersteller und auch Händler aus Deutschland möglichst haltbare Produkte auf den Markt bringen, indem sie als Inverkehrbringer für deren Entsorgung aufkommen müssen. Welche Neuerungen seit 1. Juli 2023 für Marktplätze, Fullfilment-Anbieter und Hersteller gelten, soll im Folgenden dargestellt werden.

1. Neuerungen im ElektroG ab 1. Juli 2023

Das ElektroG3, welches bereits seit 1. Januar 2023 gilt, sieht vor, dass Plattformen haften sollen. Sie müssen nachweisen können, dass für alle angebotenen Elektro- und Elektronikgeräte ein ordnungsgemäß registrierter Hersteller vorhanden ist. Die Neuerungen betreffen aber nicht nur Plattformen, sondern auch Hersteller und Händler. Die Rücknahme von Elektrogeräten muss nach dem neuen Gesetz kostenlos angeboten werden und die Rücknahmepflicht wird erweitert: Bislang galt die 1:1-Rücknahmepflicht. Händler mit einer Lager-/Verkaufsfläche ab 400 Quadratmeter für Elektrowaren mussten Altgeräte mit einer Kantenlänge bis 25 cm immer zurücknehmen – unabhängig davon, ob der Kunde ein neues Gerät erwirbt. Inzwischen gilt die 0:1-Rücknahmepflicht: Händler sind verpflichtet, 3 Altgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 50 cm zurückzunehmen. So können als Verbraucher auch Kleinküchengeräte (z. B. Mikrowellen) kostenlos zum Händler zurückgesendet bzw. abgegeben werden.

In der Praxis heißt das also: Marktplätze, aber auch Fulfillment-Anbieter sind verpflichtet, Angebote regelmäßig und lückenlos zu kontrollieren. Nicht registrierte Elektro- und Elektronikwaren dürfen nicht vertrieben werden. Verstöße werden mit Bußgeldern und Abmahnungen belangt. Kommen Händler dem Nachweis für Elektro- und Elektronikgeräte nicht nach, droht ein Verkaufsverbot auf den Plattformen. Der Nachweis erfolgt durch die Hinterlegung aller relevanten WEEE-Registrierungsnummern durch den Händler. Das dürfte bei den meisten Marktplätzen durch die Hinterlegung eines Registrierungsnachweises funktionieren. Zu beachten gilt allerdings, dass die Vornahme der Registrierung bei der Stiftung EAR in der Regel mehrere Wochen dauert. Das Gerät darf erst nach Abschluss des Registrierungsverfahrens in den Verkehr gebracht bzw. vertrieben/ angeboten werden. Auch die WEEE-Nummer braucht einige Zeit, bis sie dem Hersteller mitgeteilt wird.

a) Prüfung des Sortiments

Besteht das Sortiment ohnehin nicht aus Elektro- oder Elektronikgeräten, besteht für Marktplatzbetreiber kein Handlungsbedarf. Allerdings sind vom ElektroG mehr Produkte betroffen, als man auf den ersten Blick annehmen würde. Insbesondere betrifft es nicht nur Netzstrom-betriebene Geräte. Auch Geräte, die rein durch Batterien bzw. Akkus betrieben werden, sind erfasst. Ebenso reicht eine elektrische/ elektronische Zusatzfunktion aus, wie etwa ein Fahrradhelm mit Beleuchtung. Außerdem werden mittlerweile sogar passive Geräte erfasst, zum Beispiel Kabel und Steckdosen.

b) Prüfung auf ordnungsgemäße Registrierung

aa) Registrierung fehlt

Sind im Sortiment Elektro- und Elektronikgeräte vorhanden, für die derzeit noch kein ordnungsgemäß registrierter Hersteller vorhanden ist, kann einerseits schnellstmöglich dafür gesorgt werden, dass ein Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vor ihm bzw. ggf. er selbst sich als Hersteller bei der Stiftung EAR registrieren lässt. Andererseits kann auch der Vertrieb der betroffenen Geräte eingestellt werden. Wer als Händler den Nachweis nicht oder nicht fristgerecht beibringt, dürfte vom Marktplatzbetreiber zumindest temporär gesperrt werden – jedenfalls was das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten betrifft.

bb) Registrierung ordnungsgemäß

Liegt eine ordnungsgemäße Registrierung vor, sollte dem jeweiligen Marktplatzbetreiber für das jeweils angebotene Gerät die einschlägige WEEE-Registrierungsnummer zeitnah übermittelt werden. Die meisten Marktplätze werden dazu spezielle Eingabemasken oder Onlineformulare vorhalten, in denen die Händler die notwendigen Angaben tätigen können.

2. Elektro- und Elektronikgeräte aus dem (EU-) Ausland

Ein Problem liegt darin, dass Händler aus Drittstaaten über Plattformen wie Ebay, Wish, Amazon oder AliExpress qualitativ minderwertig produzierte Elektronikprodukte, die nicht registriert sind und beim Verbraucher nicht selten im Hausmüll landen oder die Entsorgung über Wertstoffhöfe durch andere finanziert wird.

Für deutsche Behörden sind ausländische Händler nicht greifbar. Ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen durch Mitbewerber oder Abmahnverbände macht auch wirtschaftlich keinen Sinn. Der Verkäufer selbst braucht, sitzt er außerhalb der EU, daher nur in seltenen Fällen rechtliche Konsequenzen zu fürchten. Die Registrierung eines beliefernden Herstellers nach anderen WEEE-/ Elektroschrottvorgaben in anderen EU-Mitgliedstaaten ersetzt nicht die nötige Registrierung des Herstellers nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR in Deutschland. Im Bereich WEEE-/ Elektroschrott greift der Binnenmarktansatz leider gerade nicht.

Fazit

Die Pflicht zur Unterbindung des Anbietens von Elektro- und Elektronikgeräten, die nicht von einem ordnungsgemäß registrierten Hersteller stammen, trifft jeden Händler, der (auch) Elektro- und Elektronikgeräte über Onlinemarktplätze in Deutschland vertreibt. Seit dem 01. Juli 2023 muss nachgewiesen werden, dass für alle angebotenen Elektron- und Elektronikgeräte ein ordnungsgemäß registrierter Hersteller vorhanden ist. Händler können sich diesbezüglich sogar selbst im Herstellerregister der Stiftung EAR informieren und nach vorhandenen Registrierungen suchen.

Quellen


autor_eurotext_100Autor: Eurotext Redaktion

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