Zum 01.01.22 wurde das Verbrauchergewährleistungsrecht teilweise reformiert. Diese Neuerungen gelten für alle Verträge, die ab dem 01.01.22 geschlossen werden. Dabei muss bezüglich des neuen Kaufrechts unterschieden werden, ob es sich bei der Kaufsache um Güter mit oder ohne digitale Elemente handelt. Bei Geräten mit digitalen Elementen sind neben dem Kaufrecht für das Gerät selbst auch die Regelungen für die digitalen Inhalte, wie zum Beispiel die Aktualisierungspflicht für die Software, zu berücksichtigen. Die wichtigsten Neuerungen aus dem neuen Kaufrecht (ohne digitale Inhalte) sollen im Folgenden dargestellt werden.

Allgemeines zum Mängelgewährleistungsrecht

Unter Gewährleistung versteht man grundsätzlich die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer, falls die Kaufsache einen Mangel hat. Die Gewährleistung ist nicht mit einer Garantie gleichzusetzen. Diese wird lediglich vom Händler, Importeur oder Hersteller als freiwillige Zusatzleistung unabhängig von der gesetzlichen Mängelhaftung angeboten. Die Garantie und Gewährleistungsrechte bestehen also nebeneinander. Für den Verbraucher bedeutet eine Garantie grundsätzlich eine rechtliche Besserstellung gegenüber den gesetzlichen Mängelrechten.

Der neue Sachmangelbegriff

Seit dem 01.01.2022 gilt ein neuer Sachmangelbegriff im Sinne des § 434 BGB. Die alte Fassung des § 434 I 1 BGB hatte den Wortlaut „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.“ Daraus ergibt sich der Vorrang der Parteivereinbarungen vor der objektiven Beschaffenheit. Die Fassung vom 01.01.22 lautet nun allerdings wie folgt: „Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrenübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht“. In § 434 II, III BGB werden die objektiven und subjektiven Anforderungen an die Beschaffenheit relativ aufwendig definiert. Die neue Fassung gewährt jetzt keinen Vorrang mehr. Stattdessen müssen die subjektiven Anforderungen zusätzlich zu den objektiven Anforderungen vorliegen („und“). Der Absatz 3 hingegen sagt: „Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde“. Es besteht hierbei also immer noch der Vorrang der rechtsgeschäftlichen Beschaffenheitsvereinbarung. Im B2B- und im C2C-Bereich ändert sich in der Sache also nicht allzu viel.

Anders sieht es allerdings im B2C-Bereich aus. Für den Verbrauchsgüterkauf gilt hierbei nämlich der neue § 476 I 2 BGB, wonach eine Abweichung von objektiven Anforderungen nach § 434 III BGB oder § 475 IV BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag und der Verbraucher eigens darüber in Kenntnis gesetzt wurde, möglich ist. Durch die neue Fassung ist es also nicht mehr so leicht, sich auf eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zurückzuziehen.

Die Nacherfüllung

Bezüglich der Nacherfüllung innerhalb des Mängelgewährleistungsrechts sind nur kleine Änderungen zu beachten. § 439 I – III BGB bleiben zunächst gleich: Der Käufer kann nach wie vor Nachbesserung/Nachlieferung bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Weggefallen ist allerdings die Anwendung des § 442 I BGB. Stattdessen legt § 439 III BGB fest, dass der Anspruch dann nicht besteht, wenn der Käufer eine Sache einbaut oder an der Sache anbringt, bevor „der Mangel offenbar wurde.“ Probleme kommen erst bei der Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung auf. Bislang bestand beim Verbrauchsgüterkauf nicht die Möglichkeit bei gesamter Unverhältnismäßigkeit die Nacherfüllung insgesamt zu verweigern (§ 475 IV, V BGB a.F.). Bezüglich dieser Problematik wurden Vereinfachungen getroffen. Grundsätzlich darf die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit verweigert werden. Wenn jedoch die verbleibende Variante der Nacherfüllung ebenfalls und damit die Nacherfüllung insgesamt unverhältnismäßig ist, dann kann der Verkäufer nach § 439 IV 3 Hs.3 BGB auch die Nacherfüllung insgesamt verweigern.

Besonderheiten beim Verbrauchsgüterkauf

a) Keine Anwendung des § 442 BGB

Der § 442 BGB schränkt die Mängelrechte des Käufers ein, wenn der Käufer den Mangel kannte oder grob fahrlässig verkannt hat. Der Ausschluss des § 442 BGB steht in Zusammenhang mit § 476 I 2 BGB. Grundsätzlich können Parteien die objektiven Anforderungen vertraglich modifizieren – aber nicht beim Verbrauchsgüterkauf. Beim Verbrauchsgüterkauf ist viel mehr erforderlich, was mit der Anwendung des § 442 I BGB umgangen werden würde.

Liegt also ein Verbrauchsgüterkauf vor, ist die Anwendung des § 442 BGB ausgeschlossen. Handelt es sich um keinen Verbrauchsgüterkauf, gilt § 442 BGB ganz normal.

b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nur nach § 475d BGB

Grundsätzlich ist zunächst zu prüfen, ob eine Frist vereinbart wurde. Eventuell könnte die Fristsetzung entbehrlich sein. Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich prinzipiell aus § 323 II, § 281 II oder § 440 BGB.

Hier ist nun die Änderung zu vermerken: Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung richtet sich beim Verbrauchsgüterkauf ausschließlich nach dem § 475d BGB.

c) Ablaufhemmung nach § 475e III, IV BGB

Die Gewährleistungsansprüche gemäß § 438 I und II BGB verjähren in der Regel nach 2 Jahren. Zeigt sich ein Mangel allerdings erst kurz vor Ablauf der Frist, hat der Käufer meist keine Zeit mehr, um verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Daher hat der Gesetzgeber nun zwei Ablaufhemmungen in § 475 III und IV BGB eingeführt.

Der Absatz 3 legt fest, dass der Käufer noch wenigstens 4 Monate Zeit hat, seine Mängelgewährleistungsrechte geltend zu machen, wenn sich der Mangel innerhalb der 2 Jahre zeigt.

Beispiel: K kauft am 24.03.2022 einen PC. Am 03.04.2024 stellt er fest, dass das Arbeitsspeichermodul von Anfang an defekt war. Gemäß § 438 I Nr. 3, II Alt. 2 BGB in Verbindung mit § 187 I BGB und § 188 II Alt. 1 BGB wäre der Anspruch am 24.03.2024 um 24 Uhr verjährt. Durch die neue Fassung hilft hierbei der § 475e BGB aus. Der Anspruch ist dann erst am 03.08.2024 verjährt.

 Der Absatz 4 regelt dagegen, dass die Verjährung nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem nachgebessert oder die ersetzte Sache an den Verbraucher übergeben wird. Wenn der Verkäufer also nacherfüllt hat, dann soll dem Verbraucher noch mindestens 2 Monate verbleiben, bis die Verjährung der Gewährleistungsansprüche eintritt. Zwar sind schon in den allgemeinen Vorschriften Hemmungen geregelt (z. B. § 212 I BGB oder § 203 BGB), jedoch wird durch § 475e IV BGB zusätzliche Rechtssicherheit gewährleistet.

d) Ausdehnung der Beweislastumkehr § 477 BGB

Normalerweise hat der Käufer die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Der Käufer muss also beweisen, dass der Sachmangel schon bei Gefahrenübergang vorlag. Lässt sich nicht klären, wann der Mangel vorlag, hat in der Regel der Käufer nachsehen. Beim Verbrauchsgüterkauf hat der Käufer allerdings Hilfe durch den § 477 BGB. Die alte Fassung hat gesagt: „Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrenübergang mangelhaft war“. Hierbei wird beispielsweise auch der Grundmangel vermutet. Die neue Fassung hingegen sagt: „Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.“ Es reicht hierbei also aus, wenn sich nur ein Mangel-Symptom zeigt.

Beispiel: Ein Verbraucher bestellt in einem Webshop ein Klettergerüst aus Holz, das eigenständig nach einer Anleitung zusammengebaut werden muss. Nachdem er es erhalten hat, verpasst er sämtlichen Bauteilen einen farbigen Anstrich. Erst, als der Verbraucher nach dem Trocknen der Farbe das Gerüst zusammenbauen will, zeigt sich, dass einige Bauteile falsch zugeschnitten sind und sich daher gar nicht richtig zusammenbauen lassen.

Kann der Verkäufer für diesen Fall dann die Gewährleistung des Käufers ausschließen?

 Es handelt sich hierbei um einen Verbrauchsgüterkauf auf welchen § 477 BGB Anwendung findet. Kann der Verkäufer im ersten Jahr nach der Lieferung nicht beweisen, dass die Bauteile bei der Lieferung mangelfrei waren, kann der Käufer seine Gewährleistungsrechte geltend machen, weil die Mangelhaftigkeit zu seinen Gunsten vermutet wird. Da der Sachmangel, um den es geht, nicht durch den Käufer verursacht wurde, sondern bereits bei der Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war, sind die Gewährleistungsrechte des Käufers nicht schon deshalb ausgeschlossen.

 Fazit

Der Großteil der relevanten Neuerungen betrifft den Verbrauchsgüterkauf. Dabei sind die bedeutendsten Änderungen die Fristsetzung sowie die Hemmung, die dem Käufer noch besser schützen will. Zudem spielt der neue Sachmangelbegriff eine wichtige Rolle, um sich zukünftig nicht so leicht auf eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zurückziehen zu können.

Quellen

 


autor_eurotext_100Autor: Eurotext Redaktion

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