Damit hatte der Onlineshop-Betreiber sicher nicht gerechnet: Sein System verschickte beim Anlegen eines neuen Kundenkontos eine Bestätigungsmail. Der Empfänger, der das Konto nach eigenen Angaben aber nicht angelegt hatte, fühlte sich durch diese Mail so belästigt, dass er den Händler wegen unerlaubter Werbung verklagte. Die Sache landete vor Gericht; der Richter schloss sich der Ansicht des Klägers an.

Das Urteil

Wie unter anderem von Golem.de berichtet, geht aus dem Urteil des Amtsgerichts Pankow-Weißensee (101 C 1005/14) hervor, dass eine Bestätigungsmail bereits als unerlaubte Werbung betrachtet werden kann, wenn die angeschriebene Person das Konto nicht selbst angelegt hat. Dieser Standpunkt ist durchaus plausibel, wenn Händler Konten ohne die Zustimmung des betreffenden Kunden anlegen und ihm die Bestätigung z. B. in Kombination mit einem Eröffnungsangebot oder Sonderrabatt schicken – ein Verfahren, wie es von unseriösen Anbietern oder Versendern von Spam-Mails gelegentlich angewandt wird.

Das Gericht stellte deshalb fest, dass eine ohne Einverständnis des Empfängers an dessen geschäftlich genutzte E-Mail­-Adresse übersandte Werbung einen Eingriff in den Gewerbebetrieb darstellt. Der Betroffene kann dessen Unterlassung verlangen, weil “derartige E-Mail-Werbung regelmäßig den Betriebsablauf des Gewerbetreibenden beeinträchtigt und ihn nötigt, Arbeitsaufwand für das Sichten und Aussortieren solcher E-Mails aufzuwenden”.

Der Anwalt Michael Schidler weist in seinem Blog darauf hin, dass in dem verhandelten Fall entgegen anderslautender Meldungen nicht das sogenannte Double-Opt-In-Verfahren infrage gestellt wurde. (Bei diesem Verfahren wird nach einer Registrierung z. B. in einem Shop eine Bestätigungsmail mit einem Aktivierungslink verschickt, um sicherzustellen, dass die Registrierung auch wirklich von der entsprechenden Person vorgenommen wurde.)

Die Folgen

Trotzdem stellt sich die Frage, was das Urteil für das Double-Opt-In-Verfahren bedeutet. Kann jeder Versender automatisierter Bestätigungsmails dafür belangt werden, wenn in seinem Shop missbräuchlich Kundenkonten ohne Einwilligung der betreffenden Personen angelegt werden? Schließlich wurde das Verfahren genau dazu entwickelt, solchen Missbrauch zu vermeiden. Auf den ersten Blick scheint das Urteil tatsächlich dafür geeignet, es für fragwürdige Machenschaften zu missbrauchen. Müssen Bestätigungen also zukünftig auf dem Postweg verschickt werden, wie Anwalt Udo Vetter im Lawblog fragt?

Es wir sich zeigen,  ob Trittbrettfahrer auf diesen Zug aufspringen, um das Urteil für sich auszunutzen. Um das Risiko zu verringern, sollten sich alle Webseitenbetreiber, die (automatisierte) Bestätigungsmails verschicken, kurz dem Thema widmen und ihre Mailvorlagen daraufhin prüfen, ob sie aus juristischer Sicht Angriffsfläche bieten und als unerlaubte Werbung eingestuft werden könnten. Die IT-Recht Kanzlei in München empfiehlt, dass Bestätigungsmails möglichst sachlich und nüchtern formuliert sein sollten. Dabei sollte komplett auf Bilder, werbliche Elemente oder überflüssige Informationen verzichtet werden.

Das gilt übrigens nicht nur für Bestätigungsmails beim Eröffnen eines Kundenkontos, sondern für alle automatisch versendeten E-Mails. Mitte 2014 wurde eine Versicherung verklagt, weil ihre Autoreply-Mails, die nach Anfragen über das Kontaktformular verschickt wurden, Hinweise auf aktuelle Angebote enthielten. Und zwar ungeachtet, ob die anfragende Person dieser Werbung zugestimmt hatte oder nicht.

Werbung sollte deshalb wirklich nur dort eingesetzt werden, wo sie gewünscht und zulässig ist. Im normalen Mailverkehr hat sie hingegen nichts zu suchen.

Quellen: