{"id":9189,"date":"2015-03-30T08:52:41","date_gmt":"2015-03-30T06:52:41","guid":{"rendered":"http:\/\/www.eurotext-ecommerce.com\/?p=1708"},"modified":"2019-11-25T10:36:44","modified_gmt":"2019-11-25T09:36:44","slug":"abmahnung-wegen-facebook-sharing","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurotext.de\/blog\/abmahnung-wegen-facebook-sharing\/","title":{"rendered":"Abmahnung wegen Facebook Sharing?"},"content":{"rendered":"

In der letzten Woche rollte eine Panikwelle<\/strong> durch die sozialen Netzwerke: Angeblich sei eine Fahrschule verklagt worden, weil sie einen Bild.de-Artikel \u00fcber einen Teilen-Button auf Facebook geteilt hatte. Manche sprachen gar von der erste[n] Abmahnung f\u00fcr einen Facebook-Share-Button<\/em>. Was ist dran an der Geschichte und was bedeutet sie f\u00fcr den Umgang mit sozialen Netzen? <\/p>\n

Die Vorgeschichte<\/h2>\n

Bei genauer Betrachtung stellt sich heraus, dass einige Behauptungen und Ger\u00fcchte falsch oder \u00fcbertrieben waren. Manche nutzten die Geschichte als PR-Aktion, andere haben sie aus Unwissenheit und Sensationslust aufgebauscht.<\/p>\n

Fakt ist, dass auf Bild.de ein Artikel erschien, der mit einem Foto von Nico Reus beim Einsteigen in ein Auto versehen war. Eine Fahrschule hatte den “Teilen”-Button<\/strong> im Artikel genutzt, um ihn auf Facebook<\/strong> zu verlinken. Dabei wird dem Link automatisch eine verkleinerte Version des Bildes hinzugef\u00fcgt. Der Nutzer hat hierauf keinen Einfluss. Der Fotograf des Bildes hat daraufhin die Fahrschule wegen Verletzung seiner Urheberrechte abgemahnt, da er beim Verlinken nicht als Urheber des Bildes kenntlich gemacht worden war.<\/p>\n

Entgegen mancher Behauptungen gab es in diesem Zusammenhang keine Anklage<\/strong>, kein Gerichtsverfahren<\/strong> und dementsprechend auch kein Urteil<\/strong>. Es geht bislang nur um eine Abmahnung<\/strong>. (Und es war auch nicht die erste, bei der es um geteilte Inhalte auf Facebook ging.) Wie \u00fcblich sagt die Abmahnung selbst nichts dar\u00fcber aus, ob die geltend gemachten Anspr\u00fcche berechtigt sind. Zum aktuellen Zeitpunkt ist noch keine Entscheidung gefallen, ob sich die beiden Parteien au\u00dfergerichtlich im Rahmen eines Vergleichs einigen oder ob der Fall vor Gericht verhandelt wird.<\/p>\n

Die rechtliche Lage f\u00fcr Nutzer<\/h2>\n

Also alles nur hei\u00dfe Luft? Nicht ganz, denn tats\u00e4chlich gibt es eine betr\u00e4chtliche Rechtsunsicherheit<\/strong>, was das Teilen von Inhalten in sozialen Netzen angeht.<\/p>\n

Prinzipiell hat ein Fotograf das Urheberrecht<\/strong> an seinen Bildern und dementsprechend urheberrechtliche Anspr\u00fcche gegen\u00fcber denen, die seine Fotos vervielf\u00e4ltigen<\/strong> oder verbreiten<\/strong>. Dabei ist es unerheblich, ob das Verbreiten durch manuelles Einf\u00fcgen geschieht oder \u00fcber eine automatische Funktion, die von einem Dritten (hier Bild.de) zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Wer fremde Bilder vervielf\u00e4ltigt, muss den Urheber um Erlaubnis fragen – das gilt auch bei Facebook.<\/span><\/p>\n

Allerdings hat das BGH hier eine Einschr\u00e4nkung vorgenommen (die sogenannte “Vorschaubilder Rechtsprechung<\/a>“). Kurz gesagt darf man sich als Urheber nicht gegen “\u00fcbliche Nutzungshandlungen im Internet” wehren, solange man keine entsprechenden Vorkehrungen trifft, dies zu verhindern.\u00a0 Konkretes Beispiel: Wer Google<\/strong> erlaubt, seine Webseite zu durchsuchen, darf sich nicht wundern, wenn in der Google Bildersuche entsprechende Vorschaubilder angezeigt werden. Das gilt auch f\u00fcr Bilder, deren Nutzungsrechte man an einen Dritten abgegeben hat. Der BGH tendiert also dazu, das Verwenden von kleinen Vorschaubildern nicht als Verletzung des Urheberrechts anzusehen bzw. als eine noch zul\u00e4ssige Nutzungshandlung zu verstehen, solange der Urheber seine Bilder nicht dagegen gesch\u00fctzt hat.<\/p>\n

Im aktuellen Fall scheint es genau so zu sein: Der Fotograf hat die Nutzungsrechte an den Bildern (vermutlich gegen eine Lizenzgeb\u00fchr) an Bild.de abgetreten. Diese hat das Bild im Internet ver\u00f6ffentlicht und mit einem Teilen-Button die entsprechende Funktion f\u00fcr Facebook und andere Kan\u00e4le zur Verf\u00fcgung gestellt. Auch wenn noch keine gerichtliche Entscheidung gefallen ist, kann man sich also berechtigte Hoffnungen machen, dass das Gericht in diesem Fall keine Grundlage f\u00fcr eine Abmahnung sieht.<\/p>\n

Probleme f\u00fcr Webseitenbetreiber<\/h2>\n

An verschiedenen Stellen wurde in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des LG Frankfurt<\/a> hingewiesen, bei dem es um Urheberrechtsverletzungen in sozialen Netzwerken<\/strong> ging. Dabei ging es um die Frage, wer f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen haftet, die im Umfeld eines Share-Button entstehen bzw. ob Inhalte, die mit einem solchen Button versehen sind, auch anderweitig geteilt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n

Vielfach wurde das Urteil so verstanden, dass man als Webseitenbetreiber<\/strong> nur dann einen Teilen-Button einf\u00fcgen d\u00fcrfe, wenn mit den Rechteinhabern gekl\u00e4rt sei, dass die Inhalte in jeder Form durch Dritte geteilt und somit auch auf fremden Internetseiten ver\u00f6ffentlicht werden d\u00fcrfen. Da das kaum m\u00f6glich ist, w\u00fcrde das Verwenden solcher Buttons auf der eigenen Webseite bedeuten, dass man st\u00e4ndig Gefahr liefe, f\u00fcr Urheberrechtsverletzungen belangt zu werden. Und das obwohl man die notwendigen Lizenzen f\u00fcr die Verwendung der Bilder auf den eigenen Seiten besitzt. (Dabei ist es \u00fcbrigens unerheblich, ob es sich um eine kommerzielle<\/strong> oder rein private<\/strong> Webseite handelt)<\/p>\n

Diese Deutung des Urteils ist allerdings umstritten und verschiedene Experten sind der Meinung, dass genau das eben nicht der Fall ist. Vielmehr wurde vom LG Frankfurt nur festgestellt, dass Inhalte von Seiten mit Share-Button nicht automatisch frei verf\u00fcgbar<\/strong> sind und nicht ohne Legitimation des Urhebers im Internet verbreitet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n

Fazit<\/h2>\n

Es bleibt festzuhalten, dass die Panik, die sowohl von echten wie von vermeintlichen Experten verbreitet wurde, in dieser Form nicht berechtigt<\/strong> ist. Sollte es in dem aktuellen Fall zu einem Gerichtsverfahren kommen, stehen die Chancen gut, dass sich die Abmahnung als unbegr\u00fcndet<\/strong> erweist. Auch mit einer Abmahnwelle<\/strong> ist nicht zu rechnen. Denn durch die aktuelle Rechtsunsicherheit bedeutet eine Abmahnung auch f\u00fcr den Rechteinhaber ein erhebliches Risiko.<\/p>\n

Trotzdem sollte man den aktuellen Fall zum Anlass nehmen, die eigenen Aktivit\u00e4ten rund um die sozialen Netze zu hinterfragen und im Zweifelsfall lieber vorsichtig<\/strong> zu sein. Solange die rechtliche Lage nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt ist, bleibt immer ein gewisses Risiko<\/strong>. Und zwar sowohl beim Teilen von Inhalten wie beim Anbieten von Share-Buttons. Wirklich sicher ist nur, wer ausschlie\u00dflich eigene Inhalte verwendet und auf das Teilen fremder Inhalte verzichtet. Wer darauf nicht verzichten m\u00f6chte, sollte zumindest darauf achten, nur seri\u00f6se Seiten zu teilen oder zu verlinken.<\/p>\n

Quellen<\/h2>\n