{"id":15320,"date":"2024-06-25T09:08:41","date_gmt":"2024-06-25T07:08:41","guid":{"rendered":"https:\/\/eurotext.de\/?p=15320"},"modified":"2024-06-25T09:08:41","modified_gmt":"2024-06-25T07:08:41","slug":"rechtliche-aspekte-bei-der-erstellung-von-apps-in-frankreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurotext.de\/blog\/rechtliche-aspekte-bei-der-erstellung-von-apps-in-frankreich\/","title":{"rendered":"Rechtliche Aspekte bei der Erstellung von Apps in Frankreich"},"content":{"rendered":"

Die mobile App ist auf dem Markt, soll nun aber auch in Frankreich angeboten werden? Mit einer einfachen \u00dcbersetzung ins Franz\u00f6sische ist es leider nicht getan. Denn zuvor m\u00fcssen auch s\u00e4mtliche rechtliche Aspekte Frankreichs ber\u00fccksichtigt werden. In der Vergangenheit haben wir bereits die rechtlichen Aspekte der App-Erstellung in Deutschland im Allgemeinen<\/strong><\/a> thematisiert. Nun m\u00f6chten wir n\u00e4her darauf eingehen, wie bereits im Vorfeld eine geplante Internationalisierung der App ber\u00fccksichtigt werden kann, um schlie\u00dflich einen reibungslosen \u00dcbersetzungsablauf zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n

Allgemeines zur App auf dem franz\u00f6sischen Markt<\/h2>\n

Grunds\u00e4tzlich soll sich die App f\u00fcr den Anwender wie f\u00fcr ihn gemacht anf\u00fchlen. Dazu m\u00fcssen entsprechende Anpassungen vorgenommen und die App an die Vorlieben des Marktes angepasst<\/strong> werden. Wird die App gut lokalisiert<\/strong>, wird sie in der Regel auch von mehr Nutzern installiert, verwendet und auch weiterempfohlen<\/strong>.<\/p>\n

Zwar kann generell jede App \u00fcberall angeboten werden \u2013 ob dies dann zielf\u00fchrend ist, steht auf einem anderen Blatt. Zun\u00e4chst sollte man sich also grundlegend die Frage stellen: Macht es Sinn, die konkrete App auf dem franz\u00f6sischen Markt anzubieten. Dann kann die App auf die kulturellen Gegebenheiten angepasst werden. Vor allem ist hier zu beachten, dass die Franzosen am liebsten in ihrer Muttersprache angesprochen<\/strong> werden wollen und eine blo\u00df englische App beispielsweise dort auf weniger Zuspruch sto\u00dfen w\u00fcrde als eine App, welche auch auf Franz\u00f6sisch angeboten wird. Auch Marketingmaterialien wie Name der App, Beschreibung, Bild-Video-Audiodateien sollten ins Franz\u00f6sische \u00fcbersetzt werden.<\/p>\n

Da in Frankreich \u00fcberwiegend mit Kreditkarten gezahlt wird, sollte dies auch bei einer kostenpflichtigen App oder einer App mit kostenpflichtigen Dienstleistungen bedacht werden.<\/p>\n

Um im Hinblick auf die Konkurrenz gut zu performen, sollte die App vor der Einf\u00fchrung (ggf. von ausgew\u00e4hlten Nutzern im Zielmarkt) getestet werden, sodass typische Fehler in der Formatierung, Pr\u00e4sentation oder gar im Text vermieden werden. Wichtig ist auch, die Preise der Apps von Mitbewerben im Blick behalten werden.<\/p>\n

Stolperfallen im franz\u00f6sischen Recht<\/h2>\n

Bei Online-Gesch\u00e4ften mit franz\u00f6sischen Kunden muss bedacht werden, dass diese bei Streitigkeiten den H\u00e4ndler vor einem franz\u00f6sischen Gericht verklagt und damit auch das franz\u00f6sische Recht Anwendung finden kann<\/strong>. Der Verbraucher kann sich dann auf das Gesetz zum Vertrauensschutz im E-Commerce (Art. 17, Loi pour la confiance dans l\u2019\u00e9conomie num\u00e9rique, LCEN) oder Art. 16 der Verordnung des Rates vom 22.12.2000 \u00fcber die gerichtliche Zust\u00e4ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EUGVVO) berufen. Gem\u00e4\u00df dem franz\u00f6sischen Handelsrecht (Article L122-1, Code de commerce) m\u00fcssen Ausl\u00e4nder ohne Wohnsitz in Frankreich, die registrierungspflichtige Gesch\u00e4fte in Frankreich betreiben, sich grunds\u00e4tzlich im Handelsregister registrieren lassen und unterliegen der franz\u00f6sischen Impressumspflicht. Ausgeschlossen davon sind allerdings Angeh\u00f6rige eines EU-Staates ohne Wohnsitz in Frankreich. Der Onlineh\u00e4ndler, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat, hat also lediglich rechtliche Besonderheiten bzgl. des Vertragsschlusses, der M\u00e4ngelhaftung sowie zum Widerrufsrecht zu beachten<\/strong> und kann damit sein deutsches Impressum und die deutsche Datenschutzerkl\u00e4rung anwenden.<\/strong> Das franz\u00f6sische Fernabsatzvertragsrecht basiert wie in Deutschland auch auf EU-Recht. Die Besonderheiten f\u00fcr Ausl\u00e4nder ohne Wohnsitz in Frankreich ergeben sich also wie bereits genannt haupts\u00e4chlich beim Vertragsschluss, der M\u00e4ngelhaftung sowie beim Widerrufsrecht.<\/p>\n

Besonderheiten beim Vertragsschluss<\/h2>\n

Bei der Frage des Vertragsschlusses gilt zu beachten, dass der Art. 1369-4 Code Civil ein Sondervertragsrecht schafft, wonach die Darbietung von Waren eines Onlineh\u00e4ndlers in seinem Onlineshop als verbindliches Angebot gesehen und die Bestellung als Annahme des Verk\u00e4uferangebots angesehen wird und damit durch die Bestellung auch ein Vertrag zustande kommt. Zum Vergleich: In Deutschland kann aufgrund der Vertragsfreiheit vereinbart werden, dass erst die Bestellung des Kunden als verbindliches Kaufangebot gesehen wird (eine Ausnahme gilt nur f\u00fcr deutsche eBay-H\u00e4ndler). Dies ist nicht abdingbar und gilt ebenso f\u00fcr B2B-Vertr\u00e4ge \u2013 Art. 1127-3 Code Civil regelt die abweichenden Bestimmungen abschlie\u00dfend. Es empfiehlt sich dazu zun\u00e4chst eine auf franz\u00f6sisches Recht adaptierte AGB zu verwenden und zur Vermeidung von Streitigkeiten und zur Beweissicherung ein Musterschreiben zur Best\u00e4tigung der Bestellung des Kunden sowie zur Geltendmachung von Anspr\u00fcchen aus M\u00e4ngelhaftung in der Website des Onlineh\u00e4ndlers zu hinterlegen.<\/p>\n

Besonderheiten beim Widerruf<\/h2>\n

Das Widerrufsrecht ist durch die Richtlinie 2011\/83 in den EU-Mitgliedstaaten voll harmonisiert<\/strong> worden. Das bedeutet, der franz\u00f6sische Gesetzgeber kann den dort gesetzten Standard weder \u00fcber- noch unterschreiten. Der deutsche Onlineh\u00e4ndler kann daher die ihm in Deutschland bekannten Regeln zum Widerrufsrecht des Verbrauchers anwenden.<\/p>\n

Besonderheiten beim M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrecht<\/h2>\n

Grunds\u00e4tzlich folgt das franz\u00f6sische Recht genauso wie das deutsche Recht den in der Richtlinie 1999\/44 gesetzten Standards des Verbrauchsg\u00fcterkaufs. Jedoch gibt es im franz\u00f6sischen Recht wichtige Unterschiede bei der Beweislastumkehr<\/strong> vor Ablauf der R\u00fcgefrist zugunsten des Verbrauchers und der gesetzlichen Garantie f\u00fcr verborgene M\u00e4ngel (garantie l\u00e9gale des vices cach\u00e9s). F\u00fcr den Verbraucher gilt hier zwar auch die Beweislastumkehr, wodurch der Verbraucher innerhalb einer bestimmten Frist beweisen muss, dass die Kaufsache mangelfrei ist. Der Unterschied besteht hier in der Frist<\/strong>. In Deutschland gilt hierbei eine Frist von 6 Monaten, wobei sie in Frankreich auf 24 Monate ausgedehnt<\/strong> ist. Lediglich f\u00fcr gebrauchte Waren<\/strong> gilt ein verk\u00fcrzter Zeitraum von 6 Monaten<\/strong>. Dies ist zwingendes Recht und kann auch nicht durch AGB aufgehoben werden.<\/p>\n

Fazit<\/h2>\n

Der franz\u00f6sische Markt ist lukrativ und sollte genutzt werden. Zwar kann franz\u00f6sisches Recht zur Anwendung kommen \u2013 dies stellt aber keine ernsthafte Marktzugangsbarriere dar, zumal die \u00fcberwiegende Zahl der deutschen Onlineh\u00e4ndler mit besonders schwierigen und harten Strafsanktionen behafteten Fragen des Impressums und der Datenschutzerkl\u00e4rung nicht konfrontiert sind. Soweit also der franz\u00f6sische Markt grunds\u00e4tzlich geeignet ist und die App an kulturelle Gegebenheiten angepasst, sorgf\u00e4ltige \u00dcbersetzungen angefertigt, die App ausf\u00fchrlich getestet, ggf. eine das franz\u00f6sische Recht adaptierte AGB verwendet wurde und im besten Fall diverse Musterschreiben vorbereitet wurde steht der Einf\u00fchrung einer App auf dem franz\u00f6sischen Markt nichts entgegen.<\/p>\n

Quellen<\/h2>\n