{"id":13538,"date":"2023-07-04T07:02:00","date_gmt":"2023-07-04T05:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/eurotext.de\/?p=13538"},"modified":"2024-09-30T08:44:38","modified_gmt":"2024-09-30T06:44:38","slug":"marktplatzhaftung-ueber-einhaltung-des-elektrogesetzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurotext.de\/blog\/marktplatzhaftung-ueber-einhaltung-des-elektrogesetzes\/","title":{"rendered":"Marktplatzhaftung \u00fcber Einhaltung des Elektrogesetzes"},"content":{"rendered":"
Ist ein Elektroger\u00e4t aktuell nicht lieferbar, liegt es m\u00f6glicherweise an dem neu in Kraft getretenen Elektronikgesetz, welchem die Hersteller und H\u00e4ndler seit 1. Juli 2023 unterliegen. Der wachsende Elektronikschrott bereitet schon seit Jahren Probleme. Die \u00c4nderung des Elektronikgesetzes ElektroG soll ab diesem Jahr dazu beitragen, dass Hersteller und auch H\u00e4ndler aus Deutschland<\/a> m\u00f6glichst haltbare Produkte auf den Markt bringen, indem sie als Inverkehrbringer f\u00fcr deren Entsorgung aufkommen m\u00fcssen. Welche Neuerungen seit 1. Juli 2023 f\u00fcr Marktpl\u00e4tze, Fullfilment-Anbieter und Hersteller gelten, soll im Folgenden dargestellt werden.<\/p>\n Das ElektroG3, welches bereits seit 1. Januar 2023 gilt, sieht vor, dass Plattformen haften sollen. Sie m\u00fcssen nachweisen k\u00f6nnen, dass f\u00fcr alle angebotenen Elektro- und Elektronikger\u00e4te ein ordnungsgem\u00e4\u00df registrierter Hersteller<\/strong> vorhanden ist. Die Neuerungen betreffen aber nicht nur Plattformen, sondern auch Hersteller und H\u00e4ndler. Die R\u00fccknahme von Elektroger\u00e4ten muss nach dem neuen Gesetz kostenlos angeboten werden und die R\u00fccknahmepflicht wird erweitert: Bislang galt die 1:1-R\u00fccknahmepflicht. H\u00e4ndler mit einer Lager-\/Verkaufsfl\u00e4che ab 400 Quadratmeter f\u00fcr Elektrowaren mussten Altger\u00e4te mit einer Kantenl\u00e4nge bis 25 cm immer zur\u00fccknehmen \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob der Kunde ein neues Ger\u00e4t erwirbt. Inzwischen gilt die 0:1-R\u00fccknahmepflicht: H\u00e4ndler sind verpflichtet, 3 Altger\u00e4te mit einer Kantenl\u00e4nge von bis zu 50 cm zur\u00fcckzunehmen. So k\u00f6nnen als Verbraucher auch Kleink\u00fcchenger\u00e4te (z. B. Mikrowellen) kostenlos zum H\u00e4ndler zur\u00fcckgesendet bzw. abgegeben werden.<\/p>\n In der Praxis hei\u00dft das also: Marktpl\u00e4tze, aber auch Fulfillment-Anbieter sind verpflichtet, Angebote regelm\u00e4\u00dfig und l\u00fcckenlos zu kontrollieren.<\/strong> Nicht registrierte Elektro- und Elektronikwaren d\u00fcrfen nicht vertrieben werden. Verst\u00f6\u00dfe werden mit Bu\u00dfgeldern und Abmahnungen<\/strong> belangt. Kommen H\u00e4ndler dem Nachweis f\u00fcr Elektro- und Elektronikger\u00e4te nicht nach, droht ein Verkaufsverbot auf den Plattformen<\/strong>. Der Nachweis erfolgt durch die Hinterlegung aller relevanten WEEE-Registrierungsnummern<\/strong> durch den H\u00e4ndler. Das d\u00fcrfte bei den meisten Marktpl\u00e4tzen durch die Hinterlegung eines Registrierungsnachweises funktionieren. Zu beachten gilt allerdings, dass die Vornahme der Registrierung bei der Stiftung EAR<\/strong> in der Regel mehrere Wochen<\/strong> dauert. Das Ger\u00e4t darf erst nach Abschluss des Registrierungsverfahrens in den Verkehr gebracht bzw. vertrieben\/ angeboten werden. Auch die WEEE-Nummer braucht einige Zeit, bis sie dem Hersteller mitgeteilt wird.<\/p>\n Besteht das Sortiment ohnehin nicht aus Elektro- oder Elektronikger\u00e4ten, besteht f\u00fcr Marktplatzbetreiber kein Handlungsbedarf. Allerdings sind vom ElektroG mehr Produkte betroffen, als man auf den ersten Blick annehmen w\u00fcrde. Insbesondere betrifft es nicht nur Netzstrom-betriebene Ger\u00e4te. Auch Ger\u00e4te, die rein durch Batterien bzw. Akkus betrieben werden, sind erfasst. Ebenso reicht eine elektrische\/ elektronische Zusatzfunktion aus, wie etwa ein Fahrradhelm mit Beleuchtung. Au\u00dferdem werden mittlerweile sogar passive Ger\u00e4te erfasst, zum Beispiel Kabel und Steckdosen.<\/p>\n Sind im Sortiment Elektro- und Elektronikger\u00e4te vorhanden, f\u00fcr die derzeit noch kein ordnungsgem\u00e4\u00df registrierter Hersteller vorhanden ist, kann einerseits schnellstm\u00f6glich daf\u00fcr gesorgt werden, dass ein Wirtschaftsakteur in der Lieferkette vor ihm bzw. ggf. er selbst sich als Hersteller bei der Stiftung EAR registrieren l\u00e4sst. Andererseits kann auch der Vertrieb der betroffenen Ger\u00e4te eingestellt werden<\/strong>. Wer als H\u00e4ndler den Nachweis nicht oder nicht fristgerecht beibringt, d\u00fcrfte vom Marktplatzbetreiber zumindest tempor\u00e4r gesperrt<\/strong> werden \u2013 jedenfalls was das Anbieten von Elektro- und Elektronikger\u00e4ten betrifft.<\/p>\n Liegt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Registrierung vor, sollte dem jeweiligen Marktplatzbetreiber f\u00fcr das jeweils angebotene Ger\u00e4t die einschl\u00e4gige WEEE-Registrierungsnummer zeitnah \u00fcbermittelt werden. Die meisten Marktpl\u00e4tze werden dazu spezielle Eingabemasken oder Onlineformulare vorhalten, in denen die H\u00e4ndler die notwendigen Angaben t\u00e4tigen k\u00f6nnen.<\/p>\n Ein Problem liegt darin, dass H\u00e4ndler aus Drittstaaten \u00fcber Plattformen wie Ebay, Wish, Amazon oder AliExpress qualitativ minderwertig produzierte Elektronikprodukte, die nicht registriert sind und beim Verbraucher nicht selten im Hausm\u00fcll landen oder die Entsorgung \u00fcber Wertstoffh\u00f6fe durch andere finanziert wird.<\/p>\n F\u00fcr deutsche Beh\u00f6rden sind ausl\u00e4ndische H\u00e4ndler nicht greifbar. Ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen durch Mitbewerber oder Abmahnverb\u00e4nde macht auch wirtschaftlich keinen Sinn. Der Verk\u00e4ufer selbst braucht, sitzt er au\u00dferhalb der EU, daher nur in seltenen F\u00e4llen rechtliche Konsequenzen zu f\u00fcrchten. Die Registrierung eines beliefernden Herstellers nach anderen WEEE-\/ Elektroschrottvorgaben in anderen EU-Mitgliedstaaten ersetzt nicht die n\u00f6tige Registrierung des Herstellers nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR in Deutschland. Im Bereich WEEE-\/ Elektroschrott greift der Binnenmarktansatz leider gerade nicht.<\/p>\n Die Pflicht zur Unterbindung des Anbietens von Elektro- und Elektronikger\u00e4ten, die nicht von einem ordnungsgem\u00e4\u00df registrierten Hersteller stammen, trifft jeden H\u00e4ndler, der (auch) Elektro- und Elektronikger\u00e4te \u00fcber Onlinemarktpl\u00e4tze in Deutschland vertreibt. Seit dem 01. Juli 2023 muss nachgewiesen werden, dass f\u00fcr alle angebotenen Elektron- und Elektronikger\u00e4te ein ordnungsgem\u00e4\u00df registrierter Hersteller vorhanden ist. H\u00e4ndler k\u00f6nnen sich diesbez\u00fcglich sogar selbst im Herstellerregister der Stiftung EAR<\/strong> informieren und nach vorhandenen Registrierungen suchen.<\/p>\n Wir erkl\u00e4ren, wie Internationalisierung funktioniert, geben Tipps zu \u00dcbersetzungsprojekten und erl\u00e4utern Technologien und Prozesse. Au\u00dferdem berichten wir \u00fcber aktuelle E-Commerce-Entwicklungen und befassen uns mit Themen rund um Sprache.<\/em><\/p>\r\n \u00a0<\/p>\r\n Bitte beachten Sie: Auch wenn wir in unseren Beitr\u00e4gen gelegentlich Rechtsthemen ansprechen, stellen diese keine Rechtsberatung<\/strong> dar und k\u00f6nnen eine solche auch nicht ersetzen. Wenn Sie konkrete Fragen haben, lassen Sie sich bitte von einem Anwalt beraten.<\/em><\/span><\/p>\r\n\r\n1. Neuerungen im ElektroG ab 1. Juli 2023<\/h2>\n
a) Pr\u00fcfung des Sortiments<\/h2>\n
b) Pr\u00fcfung auf ordnungsgem\u00e4\u00dfe Registrierung<\/h2>\n
aa) Registrierung fehlt<\/h3>\n
bb) Registrierung ordnungsgem\u00e4\u00df<\/h3>\n
2. Elektro- und Elektronikger\u00e4te aus dem (EU-) Ausland<\/h2>\n
Fazit<\/h2>\n
Quellen<\/h2>\n
\n
\r\nAutor:<\/span> Eurotext Redaktion<\/h2>\r\n