{"id":13227,"date":"2023-04-05T09:34:05","date_gmt":"2023-04-05T07:34:05","guid":{"rendered":"https:\/\/eurotext.de\/?p=13227"},"modified":"2024-09-30T08:44:55","modified_gmt":"2024-09-30T06:44:55","slug":"rechtliche-aspekte-beim-erstellen-von-apps","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurotext.de\/blog\/rechtliche-aspekte-beim-erstellen-von-apps\/","title":{"rendered":"Rechtliche Aspekte beim Erstellen von Apps"},"content":{"rendered":"

Egal welches Alter, egal welche Nation, jeder liebt sie, jeder nutzt sie und kann sich ein Leben ohne wohl kaum noch vorstellen. Die Rede ist von Applikationen \u2013 kurz Apps \u2013 , die uns Schritt f\u00fcr Schritt jeden Tag im praktischen Hosentaschen-Format begleiten.\u00a0 Thematisch sind ihnen keine Grenzen gesetzt. Wir verwenden sie zum Bezahlen, zur Unterst\u00fctzung unserer Gesundheit<\/a>, zu Weiterbildungszwecken und nat\u00fcrlich auch vermehrt zum bequemen Shoppen von Produkten oder Dienstleistungen. Damit Apps in vollem Umfang genutzt werden k\u00f6nnen und unser Leben tats\u00e4chlich bereichern, m\u00fcssen die Bits und Bytes eine lange Reise machen. Ganz zu Anfang stehen die Vertr\u00e4ge und rechtlichen Aspekte. Im heutigen Artikel wollen wir uns daher genauer mit diesem rechlichen Aspekt bei der App-Erstellung in Deutschland besch\u00e4ftigen. In weiteren Beitr\u00e4gen wollen wir dann beleuchten, wie man bereits im Vorfeld eine geplante Internationalisierung der App ber\u00fccksichtigen kann, um einen reibungslosen \u00dcbersetzungsablauf zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n

Grunds\u00e4tzlich sollte man vorab kl\u00e4ren, von welcher Zielgruppe und welcher Altersgruppe die mobile Anwendung genutzt werden soll. Je nach dem gelten unterschiedliche Rechte, die erf\u00fcllt sein wollen. Rechtlich gesehen handelt es sich bei Apps grunds\u00e4tzlich um eine Software, deren technische Umsetzung in Deutschland<\/a> allgemein den relevanten Rechtsgebieten innerhalb der Software-Erstellung unterliegt: Vertragsrecht<\/strong>, Urheberrecht<\/strong> und Datenschutzrecht<\/strong>.<\/p>\n

1. Vertragsrecht<\/strong><\/h2>\n

Der App-Entwicklungsvertrag wird zwischen dem Auftraggeber und dem Entwickler geschlossen und nennt sich dann Softwareerstellungsvertrag. <\/strong>Hier werden bekannte rechtliche Problemfelder erfasst. Diese umfassen zum Beispiel das Pflichtenheft, das Fertigstellungsdatum, die Installation, die Nutzungsrechte, die Abnahme und Verg\u00fctung sowie die Haftung. Beispielsweise muss von Anfang an klar sein, auf welchem mobilen Endger\u00e4t (Apple\/Android) und besonders unter welchen Versionen der g\u00e4ngigen mobilen Betriebssysteme die App funktionstauglich sein soll. Klar, dass es dabei auch eine vertragliche L\u00f6sung f\u00fcr Updates geben muss, um eine v\u00f6llige Unbrauchbarkeit der App zu vermeiden.\u00a0 Dies gilt genauso f\u00fcr die Weiterentwicklung der Ger\u00e4te-Hardware. Es scheint daher sinnvoll, einen Update-Service<\/strong> zu vereinbaren. Oder zumindest einen Zugang zum Quellcode<\/strong> vertraglich festzulegen, sodass ein Update darauf reagieren kann.<\/p>\n

Anforderungen der App-Stores<\/strong><\/h3>\n

Ebenfalls muss vertraglich gesichert sein, dass die App den Anforderungen der angesteuerten App-Stores entspricht. So ist sichergestellt, dass der Auftraggeber nicht auf seiner ansonsten mangelfrei programmierten App sitzen bleibt. Gefordert werden dabei gewisse Rahmenbedingungen<\/strong>, Datenschutzbestimmungen<\/strong> sowie ein Impressum<\/strong> der App.<\/p>\n

Rahmenbedingungen \u2013 AGB und EULA
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Die Rahmenbedingungen beinhalten die A<\/strong>llgemeinen G<\/strong>esch\u00e4ftsb<\/strong>edingungen (AGBs) und ggf. E<\/strong>nd-U<\/strong>ser-L<\/strong>icense-A<\/strong>greements (EULA). Auch wenn es in Deutschland keine allgemeine Rechtspflicht gibt, die App mit AGBs auszustatten und es auch nach deutschem Recht keine Rolle spielt, wie sich das Dokument nennt, empfehlen sich AGBs grunds\u00e4tzlich immer dann, <\/span>wenn ein Vertragsverh\u00e4ltnis zwischen App-Entwickler und dem Nutzer der Software geschlossen werden soll. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Produkte \u00fcber die App verkauft werden, Zusatzfunktionen innerhalb der App gegen Bezahlung freigeschaltet werden k\u00f6nnen (zus\u00e4tzlich zu beachten: Informationspflichten gem. \u00a7312d BGB), \u00fcber die Funktionalit\u00e4t der App hinaus weitere Dienste angeboten werden (z.B. Backups) oder im Falle von E<\/strong>nd-U<\/strong>ser-L<\/strong>icense-A<\/strong>greements (EULA). Letzteres beinhaltet, dass nur die Entwickler selbst App-Lizenzen an Endnutzer vergeben k\u00f6nnen. EULA empfiehlt sich gewisserma\u00dfen dann, wenn die App nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden darf. Zum Beispiel f\u00fcr die private Nutzung einer kostenlosen App-Variante. Wenn man die Rahmenbedingungen rechtlich als eine allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung definiert, muss sie sich auch am AGB-Recht messen lassen.<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n

Aufgrund der Gestaltung von App-Store (Apple) und Play-Store (Android) ist nicht eindeutig definiert, wer die Vertragsparteien beim Kauf oder Download einer App sind. Soll der Vertrag zwischen App-Nutzer und Store-Betreiber bestehen oder zwischen App-Nutzer und App-Entwickler? Da sich die Nutzer beim Bezug einer App im jeweiligen App-Store \/ Play-Store in der Umgebung von Apple bzw. Google aufhalten und nicht ausdr\u00fccklich dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt werden, dass die Store-Betreiber in Vertretung der App-Entwickler handeln<\/strong>, ist davon auszugehen, dass Gerichte im Zweifel annehmen, dass ein Vertrag mit den Store-Betreibern geschlossen wird. Im deutschen<\/a> Recht muss daher eine Vertretung grunds\u00e4tzlich offengelegt werden (Offenkundigkeitsprinzip<\/strong>). Sonst wird ein Gesch\u00e4ft in eigenem Namen geschlossen, \u00a7 164 I 2 BGB. Daran \u00e4ndert sich auch nichts, wenn diese beispielsweise in den Nutzungsbedingungen von Google abweichen. Um also in aller erforderlichen Deutlichkeit in den AGBs darauf hinzuweisen, damit diese auch wirksamer Vertragsbestandteil zwischen den App-Entwickler und Nutzer werden, wird meist ein Pop-Up-Verweis auf diese rechtlichen Bestimmungen beim Einrichten der App eingeblendet, welcher nur durch die aktive Zustimmung des Nutzers \u00fcber einen Button oder eine Checkbox zum eigentlichen Start der App f\u00fchrt.<\/p>\n

Datenschutzbestimmungen<\/strong><\/h4>\n

Sowohl das Gesetz (TTDSG sowie DSGVO) als auch Apple und Google verlangen eine Datenschutzerkl\u00e4rung<\/strong> f\u00fcr eine App. Dies gilt zwar eigentlich nur f\u00fcr den Fall, dass personenbezogene Daten<\/strong> verarbeitet werden sollen, allerdings ist dieses Kriterium in der Praxis fast immer erf\u00fcllt. Denn schon eine IP-Adresse gilt als ein personenbezogenes Datum. In der Datenschutzerkl\u00e4rung m\u00fcssen die Nutzer in allgemein verst\u00e4ndlicher Sprache dar\u00fcber aufgekl\u00e4rt werden, wie die App diese Daten verwendet. Die Datenschutzerkl\u00e4rung umfasst in der Regel die Kontaktdaten des Anbieters; Beschreibungen der Datenarten, die von der App erhoben werden \u2013 Zugriffsrechte; eine Erkl\u00e4rung des Zwecks, f\u00fcr die diese Daten erhoben werden; die Speicherdauer; Information \u00fcber die \u00dcbermittlung an Dritte sowie deren Zweck und das Datum der Erstellung. Wichtig ist hierbei, dass die Nutzer schon vor Beginn der Datenverwendung<\/strong> die M\u00f6glichkeit haben m\u00fcssen, die Datenschutzerkl\u00e4rung einzusehen. Um diese Pflicht zu erf\u00fcllen, gibt es drei Varianten<\/strong>: Es k\u00f6nnte zum einen die Datenschutzerkl\u00e4rung bereits im App-Store bereitgestellt<\/strong> werden. Die Verlinkung der Datenschutzerkl\u00e4rung auf der Seite der App im App-Store\/Play-Store gen\u00fcgt allerdings nicht. Sie muss auch aus der App heraus aufrufbar sein. Zu beachten ist dabei, dass sie leicht auffindbar<\/strong> ist! Wenn sich an die \u201eZwei-Klick-Regel\u201c<\/strong> gehalten wird, also daf\u00fcr gesorgt wird, dass die Datenschutzerkl\u00e4rung von jedem Men\u00fc aus \u2013 idealerweise auch offline \u2013 in h\u00f6chstens zwei \u201eKlicks\u201c erreichbar ist, beispielsweise durch einen Klick auf den Men\u00fc-Button und dann auf den Punkt \u201eDatenschutzerkl\u00e4rung\u201c, sollte es diesbez\u00fcglich keine Probleme geben. Zum anderen k\u00f6nnten die Nutzer auch schon direkt nach dem Herunterladen<\/strong> unterrichtet<\/strong> werden oder eben unmittelbar vor dem ersten Start der App.<\/strong><\/p>\n

Au\u00dferdem ist zu beherzigen, dass die Verwendung personenbezogener Daten unter einem sogenannten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt<\/strong> steht. Das hei\u00dft die Daten d\u00fcrfen nur verwendet werden, wenn die App-Betreiber sich dabei auf eine gesetzliche Erlaubnisnorm berufen k\u00f6nnen oder die Nutzer in deren Verwendung explizit eingewilligt<\/strong> haben.<\/p>\n

Impressum<\/strong><\/h4>\n

Die gesetzliche Impressumspflicht<\/strong> aus \u00a7 5 TMG gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr mobile Apps in Deutschland. Nur wenn die App eine reine Offline-Anwendung ist oder sie ausschlie\u00dflich zu privaten (also nicht gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfigen) Zwecken bereitgestellt wird, bedarf es keines Impressums. In allen anderen Zwecken stellen sich die Fragen zur Ausgestaltung und zur wirksamen Einbindung in die App. Die erforderlichen Pflichtangaben k\u00f6nnen direkt aus \u00a7 5 TMG entnommen werden. Der wichtigste Punkt ist, dass das Impressum leicht erkennbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar<\/strong> ist. Es muss zumindest die bereits genannte \u201eZwei-Klick-Regel\u201c beachtet werden. Die rechtlich sicherste L\u00f6sung besteht darin, einen st\u00e4ndig sichtbaren Button mit \u201eImpressum\u201c einzublenden. Oder aber falls die App \u00fcber scrollbare Inhalte verf\u00fcgt, kann es auch alternativ auf jeder Seite ganz unten verlinkt werden. Das Impressum muss auch im Offline-Modus<\/strong> verf\u00fcgbar sein, ansonsten ist es nicht \u201est\u00e4ndig verf\u00fcgbar\u201c.<\/p>\n

Wenn ein Blog in die App eingebunden ist oder darin andere journalistische Inhalte angeboten werden, k\u00f6nnten auch die erweiterten Informationspflichten aus \u00a7 55 RStV relevant werden.<\/p>\n

In-App-K\u00e4ufe<\/strong><\/h3>\n

Au\u00dferdem gibt es noch den Spezialfall von In-App-Purchases. Viele App-Betreiber nutzen nicht nur den einmaligen Kaufpreis der App und dort eingeblendete Werbeanzeigen als Einnahmequellen, sondern auch sogenannte In-App-Verk\u00e4ufe<\/strong>. Beispielsweise gibt es in einer App zur Bearbeitung von Fotos die M\u00f6glichkeit zus\u00e4tzliche Filter gegen Entgelt freizuschalten. Die Ausgestaltung der Kaufm\u00f6glichkeiten innerhalb der App sollten daher am besten vertraglich festgehalten werden.<\/p>\n

2. Urheberrecht<\/strong><\/h2>\n

App-Entwickler sind oft nicht sicher, inwieweit Sie Ideen anderer, schon vorhandener Apps \u00fcbernehmen d\u00fcrfen. In Deutschland gilt: Reine Ideen genie\u00dfen keinen urheberrechtlichen Schutz. Der Schutz greift erst bei konkreter Ausformung einer Idee. Hinter der Entwicklung von Computerprogrammen, Softwares und Apps steckt meist sehr viel Arbeit. Daher nennt \u00a7 2 I Nr. 1 UrhG ausdr\u00fccklich auch Computerprogramme als vom Urheberschutz grunds\u00e4tzlich gesch\u00fctzte Werke<\/strong>. Computerprogramme gelten hierbei als Sprachwerke<\/strong>. Voraussetzung f\u00fcr die Gew\u00e4hrleistung des Schutzes ist, dass die Software durch besondere Kreativit\u00e4t<\/strong> und pers\u00f6nlichen Einfluss<\/strong> ausgezeichnet und deshalb als pers\u00f6nliche geistige Sch\u00f6pfung<\/strong> gilt. Zu beachten sind au\u00dferdem auch die “Besonderen Bestimmungen f\u00fcr Computerprogramme” nach \u00a7\u00a7 69a-g UrhG.<\/strong> F\u00fcr das Urheberrecht ist es irrelevant, ob es sich beim Programm um einen Maschinen-, Quell- oder Objektcode handelt. Wird die Software bzw. App im Internet zum Download angeboten, stellt dies eine Form der unk\u00f6rperlichen Verwertung dar – darum gilt es hier noch das Recht der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung nach \u00a7 19a UrhG zu beachten.<\/p>\n

Da die Software im Rahmen eines Softwareentwicklungsvertrags von einem daf\u00fcr angestellten Programmierer entwickelt wird, gilt dabei noch eine Sonderregel nach \u00a7 69b UrhG. Diese spricht dem Auftraggeber automatisch die ausschlie\u00dflichen Nutzungsrechte zur Aus\u00fcbung aller verm\u00f6gensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm zu, um zu verhindern, dass der Auftraggeber zur Zahlung von Lizenzgeb\u00fchren verpflichtet wird, da bereits ein Gehalt f\u00fcr die Entwicklung gezahlt wurde. Diese Vorschrift gilt jedoch nur, wenn nichts anderes vereinbart wurde.<\/p>\n

3. Fazit<\/strong><\/h2>\n

Um Abmahnungen zu umgehen und seinen eigenen Zeitplan einzuhalten, sollte schon vor der App-Entwicklung das Hauptaugenmerk auf die vertraglichen Vereinbarungen gelegt werden. Vor allem sollten darin die Voraussetzungen f\u00fcr den App-Store bzw. Play-Store geregelt sein, um nicht am Ende eine einwandfreie App zu haben, die jedoch nicht an den Mann gebracht werden kann. Zus\u00e4tzlich muss an die Sonderregelungen aus dem Urheberrecht gedacht werden, wobei dabei keine gro\u00dfen Probleme auftreten sollten, soweit ein gewisses Ma\u00df an Eigenkreativit\u00e4t und pers\u00f6nlichem Einfluss des Programmierers eingebracht wird. Soweit dann noch daran gedacht wird, das Impressum und die AGBs auf der Seite der App im App-Store bzw. Play-Store einzuf\u00fcgen und der Zugriff innerhalb der App st\u00e4ndig und leicht auffindbar ist, steht man rechtlich gesehen schon auf sehr sicherem Boden und weitere Planungen f\u00fcr die App getroffen werden.<\/p>\n

In K\u00fcrze wollen wir noch auf die Internationalisierung von Apps eingehen. Dabei wollen wir vor allem erkl\u00e4ren, wie man bereits im Vorfeld die \u00dcbersetzung bzw. Lokalisierung von Apps planen und vorbereiten kann, um einen reibungslosen Workflow zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n

Quellen<\/h2>\n