{"id":12690,"date":"2022-10-10T12:20:44","date_gmt":"2022-10-10T10:20:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurotext.de\/?p=12690"},"modified":"2024-09-30T08:45:14","modified_gmt":"2024-09-30T06:45:14","slug":"was-gibt-es-bei-webseiten-rechtlich-zu-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurotext.de\/blog\/was-gibt-es-bei-webseiten-rechtlich-zu-beachten\/","title":{"rendered":"Was gibt es bei Webseiten rechtlich zu beachten?"},"content":{"rendered":"

Wer etwas sucht, befragt zuerst das Internet. Deshalb ist es selbstverst\u00e4ndlich, dass Unternehmen mit einer eigenen Website im Internet pr\u00e4sent sind. Aber was ist dabei eigentlich rechtlich zu beachten? <\/p>\n

Welche Inhalte einer Website unterliegen in Deutschland rechtlichen Auflagen?<\/h2>\n

Je nach Inhalt und Zweck der Website m\u00fcssen verschiedene Gesetze beachtet werden. Einen wesentlichen Unterschied macht es dabei, ob die Seite nur Inhalte zur Verf\u00fcgung stellt oder ob Produkte oder Dienstleistungen direkt gekauft werden k\u00f6nnen \u2013 ob es sich also um einen Online-Shop handelt.<\/p>\n

a) Urheberrecht<\/strong><\/p>\n

Das Urhebergesetz ist auf jeder Art von Website zu beachten. Als Urheber gilt in der Regel die Person, welche das Werk erschafft. Als Urheber von Texten oder Bildern darf man grunds\u00e4tzlich frei entscheiden, was mit ihnen passiert. Dritte d\u00fcrfen die Werke nicht ohne das Einverst\u00e4ndnis des Urhebers bearbeiten oder ver\u00f6ffentlichen. Kommt es dennoch zu einer Verbreitung der Werke, stehen Abmahnungen, Unterlassungserkl\u00e4rungen sowie Schadensersatzanspr\u00fcche im Raum. Ein Urheberrecht entsteht au\u00dferdem automatisch mit der Sch\u00f6pfung \u2013 es muss nicht separat angemeldet werden. Das Urheberrecht erlischt zudem sp\u00e4testens 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers \u2013 das Werk gilt dann als \u201egemeinfrei. Auch der Text auf der Website k\u00f6nnte dem Schutz als Sprachwerk gem. \u00a7 2 I Nr. 1 UrhG unterliegen. Dazu m\u00fcsste der Text die Kriterien eines Werkes erf\u00fcllen und zudem die notwendige Sch\u00f6pfungsh\u00f6he erreichen.<\/p>\n

Darunter fallen \u00fcbrigens auch Werbetexte. Werbetexte genie\u00dfen keinen Markenschutz; k\u00f6nnen aber durch das Urheberrecht nach \u00a7 2 UrhG gesch\u00fctzt sein, soweit die Texte eine gewisse geistige Sch\u00f6pfungsh\u00f6he erreichen. Sachbeschreibungen und Gebrauchsanweisungen fehlt meist die eigensch\u00f6pferische Leistung, da es sich dabei in der Regel um standardisierte Formulierungen handelt. Da Werbung auch \u00fcber die Landesgrenzen hinauswirkt, muss gegebenenfalls auch ausl\u00e4ndisches Recht beachtet werden.<\/p>\n

Ebenso unterliegen Fotos grunds\u00e4tzlich dem Urheberrecht. Die Verwertung durch unbefugte Dritte kann sanktioniert werden. Um dies zu vermeiden, k\u00f6nnen Lizenzen f\u00fcr die Bilder gekauft werden oder Bilder gesucht werden, die auch kostenlos verwendet werden d\u00fcrfen. Alternativ verwendet man einfach eigene Fotos. Es muss au\u00dferdem in vielen F\u00e4llen eine Quellenangabe erfolgen! Problematisch bei Bildaufnahmen, auf denen anderen Personen zu sehen sind, ist das Recht am eigenen Bild. Dazu m\u00fcsste ein schriftliches Einverst\u00e4ndnis zur Publikation vorliegen, welche aber jederzeit auch ohne spezielle Begr\u00fcndung von der abgebildeten Person widerrufen werden kann.<\/p>\n

b) Marken- und Namensrecht<\/strong><\/p>\n

Der Name der Website ist unabh\u00e4ngig vom Websiten-Zweck. Bei der Auswahl der Domain sollte darauf geachtet werden, dass der Name so einzigartig wie m\u00f6glich ist, damit sie in Suchmaschinen weit oben erscheint und die richtigen Personen anspricht. Am besten werden auch Schl\u00fcsselbegriffe in die Domain eingebaut. Bekannte Namen sollten aufgrund der Verwechslungsgefahr vermieden werden.<\/p>\n

c) Impressumspflicht<\/strong><\/p>\n

Ein Impressum beinhaltet unter anderem eine ladungsf\u00e4hige Anschrift des Inhabers der Website, damit rechtliche Anspr\u00fcche gegen diesen gerichtlich durchgesetzt werden k\u00f6nnen, \u00a7 5 TMG in Verbindung mit \u00a7 5 RStV. Weiterhin m\u00fcssen Kontaktdaten hinterlegt sein, \u00fcber die der Betreiber erreichbar ist (z.B. eine E-Mailadresse oder Telefonnummer). Je nachdem, ob \u00fcber die Seite Dienstleistungen oder Produkte verkauft werden, kann auch ein Link zur Online-Streitbeilegungs-Plattform der EU-Kommission verpflichtend sein.<\/p>\n

Wer braucht eigentlich ein Impressum?<\/strong><\/p>\n

Gem\u00e4\u00df \u00a7 5 TMG ist ein Impressum f\u00fcr gesch\u00e4ftsm\u00e4\u00dfige Online-Dienste vorgeschrieben. Die Norm stellt darauf ab, ob auf der Website Leistungen oder Waren gegen Entgelt angeboten werden. Onlineshops sind per Definition demnach nie privat \u2013 sind also impressumspflichtig. Ein Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und st\u00e4ndig verf\u00fcgbar sein. Wobei es allerdings nicht zwingend als \u201eImpressum\u201c gekennzeichnet werden muss. Am besten wird ein Men\u00fcpunkt \u201eImpressum\u201c angelegt, sodass es von jeder Seite mit \u201eeinem Klick\u201c\u00a0 ge\u00f6ffnet werden kann. H\u00e4ufig wird dieser Link ganz oben oder ganz unten auf der Seite eingef\u00fcgt.<\/p>\n

Nach \u00a7\u00a7 2a I, 3 I, II TMG gilt \u00a7 5 TMG gilt dies allerdings nur f\u00fcr in Deutschland<\/a> niedergelassene kommerzielle Diensteanbieter, also kommerzielle Websites, deren Betreiber in Deutschland ihren Sitz haben. Nach diesem sogenannten Herkunftslandprinzip unterliegen in Deutschland niedergelassene kommerzielle Diensteanbieter nur dem deutschen Recht und nicht auch dem Recht all der anderen EU-Mitgliedstaaten. Ein kommerzieller Diensteanbieter mit Sitz in \u00c4gypten<\/a> kann sich hingegen nicht auf das (insoweit rein europ\u00e4ische) Herkunftslandprinzip berufen. Das Recht von Telemedien der kommerziellen Diensteanbieter mit Sitz im Nicht-EU-Ausland richtet sich dann nach dem internationalen Privatrecht.<\/p>\n

d) Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen<\/strong><\/p>\n

Die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sind kein<\/strong> zwingender Teil auf der Website. Es gibt also keine gesetzliche Pflicht AGBs zu verwenden; jedoch sind sie empfehlenswert, um Informationspflichten zu erf\u00fcllen und zur Kommunikation mit Kunden – besonders wenn am elektronischen Gesch\u00e4ftsverkehr teilgenommen wird. Wenn AGBs verwendet werden, sollten diese so zug\u00e4nglich gemacht werden, dass der Vertragspartner von ihnen vor Vertragsschluss Kenntnis nehmen kann und sie wirksam in den Vertrag einzubeziehen. AGBs sollten bestenfalls von einem Rechtsanwalt verfasst werden, um eine Unwirksamkeit dieser zu verhindern. Nach \u00a7 307 I BGB sind Regelungen in den allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In wichtigen Einzelf\u00e4llen sollten \u00a7\u00a7 308, 309 BGB beachtet werden. Sind die AGBs unwirksam, kann schnell eine Abmahnung ins Haus flattern \u2013 nach \u00a7 3a UWG ist es n\u00e4mlich wettbewerbsrechtlich unzul\u00e4ssig, sich durch Rechtsbruch einen Vorteil vor Mitbewerbern zu verschaffen, soweit dadurch die Interessen der anderen Marktteilnehmer sp\u00fcrbar benachteiligt werden. Laut Rechtsprechung ist jede Nichteinhaltung einer Bestimmung ein Rechtsbruch – damit auch die Verwendung unwirksamer AGBs.<\/p>\n

e) Cookies<\/strong><\/p>\n

Ein Cookie \u2013 besser gesagt ein HTTP-Cookie, Web-Cookie, Internet-Cookie oder Browser-Cookie ist ein kleines Programm, mit dem Betreiber von Internetseiten Nutzer identifizieren und bei jedem Besuch wiedererkennen sowie deren Aktivit\u00e4t dokumentieren k\u00f6nnen. Vorteile dadurch sind, dass der Nutzer sich nicht jedes Mal neu anmelden muss und die Betreiber (z. B. Onlineshops) k\u00f6nnen Besucherprofile erstellen und diese beispielsweise f\u00fcr Marketingzwecke verwenden und auch entsprechend dem Kunden nur zeigen, f\u00fcr was er sich auch interessiert. Es gibt verschiedene Arten von Cookies: Notwendige Cookies, die technisch n\u00f6tig sind, damit die Website \u00fcberhaupt funktioniert (zum Beispiel, um Warenk\u00f6rbe in Onlineshops eindeutig einem Kunden zuordnen zu k\u00f6nnen); Funktionale Cookies, die Informationen zum Beispiel \u00fcber die Spracheinstellung speichert; Statistik-Cookies, die das Nutzerverhalten auf der Website (z. B. Suchbegriffe und angesehene Artikel) trackt und zuletzt gibt es die Marketing-Cookies, welche nur werblichen Zwecken dienen. Sobald personenbezogene Daten gespeichert werden, kommt die DSGVO ins Spiel. Die Datenschutzgrundverordnung wurde zum 25. Mai 2018 in bindendes Recht umgesetzt. Seitdem sind Websiten-Betreiber aufgefordert, einen Cookie-Hinweis samt Widerspruchsm\u00f6glichkeit auf den Websiten zu platzieren, wenn nicht-notwendige Cookies verwendet werden. Um auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen, sollten die Websiten-Besucher ausf\u00fchrlich dar\u00fcber informiert werden, welche Cookies eingesetzt werden, und die Besucher sollten sich aktiv mit der Verwendung der Daten einverstanden erkl\u00e4ren. Wichtig ist dabei, dass die Zustimmung des Nutzers direkt beim Seitenaufruf eingeholt wird, bevor die Cookies eingesetzt werden, wobei die Zustimmung nicht vorausgew\u00e4hlt sein darf. Au\u00dferdem muss in der ebenfalls vorgeschriebenen Datenschutzerkl\u00e4rung<\/strong> auf die Verwendung hingewiesen werden.<\/p>\n

Fazit<\/h2>\n

Nicht alles, was funktioniert, ist auch erlaubt! Die meisten Verst\u00f6\u00dfe erfolgen gegen das Urheberrecht \u2013 am h\u00e4ufigsten werden fremde Bilder verwendet. Man sollte also besser genau pr\u00fcfen, ob die Bilder gesch\u00fctzt sind bzw. sich die n\u00f6tigen Lizenzen dazu besorgen oder gar eigene Bilder verwenden. Die n\u00e4chste Gefahrenquelle liegt im Impressum bzw. dem Datenschutz. Hier empfiehlt es sich, einen Anwalt die verwendeten Texte pr\u00fcfen zu lassen. So sind Sie auf der sicheren Seite und vermitteln Ihren Besuchern einen seri\u00f6sen Eindruck.<\/p>\n

Quellen<\/h2>\n