{"id":12480,"date":"2022-06-13T10:58:37","date_gmt":"2022-06-13T08:58:37","guid":{"rendered":"https:\/\/eurotext.de\/?p=12480"},"modified":"2024-09-30T08:45:25","modified_gmt":"2024-09-30T06:45:25","slug":"rechtliche-neuerungen-im-deutschen-gewaehrleistungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurotext.de\/blog\/rechtliche-neuerungen-im-deutschen-gewaehrleistungsrecht\/","title":{"rendered":"Rechtliche Neuerungen im deutschen Gew\u00e4hrleistungsrecht"},"content":{"rendered":"

Zum 01.01.22 wurde das Verbrauchergew\u00e4hrleistungsrecht<\/strong> teilweise reformiert. Diese Neuerungen gelten f\u00fcr alle Vertr\u00e4ge, die ab dem 01.01.22 geschlossen werden. Dabei muss bez\u00fcglich des neuen Kaufrechts unterschieden werden, ob es sich bei der Kaufsache um G\u00fcter mit oder ohne digitale Elemente handelt. Bei Ger\u00e4ten mit digitalen Elementen sind neben dem Kaufrecht f\u00fcr das Ger\u00e4t selbst auch die Regelungen f\u00fcr die digitalen Inhalte, wie zum Beispiel die Aktualisierungspflicht f\u00fcr die Software, zu ber\u00fccksichtigen. Die wichtigsten Neuerungen aus dem neuen Kaufrecht (ohne digitale Inhalte) sollen im Folgenden dargestellt werden.<\/p>\n

Allgemeines zum M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrecht<\/h2>\n

Unter Gew\u00e4hrleistung versteht man grunds\u00e4tzlich die Rechte des K\u00e4ufers gegen den Verk\u00e4ufer, falls die Kaufsache einen Mangel hat. Die Gew\u00e4hrleistung ist nicht mit einer Garantie gleichzusetzen. Diese wird lediglich vom H\u00e4ndler, Importeur oder Hersteller als freiwillige Zusatzleistung unabh\u00e4ngig von der gesetzlichen M\u00e4ngelhaftung angeboten. Die Garantie und Gew\u00e4hrleistungsrechte bestehen also nebeneinander. F\u00fcr den Verbraucher bedeutet eine Garantie grunds\u00e4tzlich eine rechtliche Besserstellung gegen\u00fcber den gesetzlichen M\u00e4ngelrechten.<\/p>\n

Der neue Sachmangelbegriff<\/u><\/h3>\n

Seit dem 01.01.2022 gilt ein neuer Sachmangelbegriff im Sinne des \u00a7 434 BGB. Die alte Fassung des \u00a7 434 I 1 BGB hatte den Wortlaut \u201eDie Sache ist frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie bei Gefahren\u00fcbergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.\u201c Daraus ergibt sich der Vorrang der Parteivereinbarungen vor der objektiven Beschaffenheit. Die Fassung vom 01.01.22 lautet nun allerdings wie folgt: \u201eDie Sache ist frei von Sachm\u00e4ngeln, wenn sie bei Gefahren\u00fcbergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht\u201c. In \u00a7 434 II, III BGB werden die objektiven und subjektiven Anforderungen an die Beschaffenheit relativ aufwendig definiert. Die neue Fassung gew\u00e4hrt jetzt keinen Vorrang mehr. Stattdessen m\u00fcssen die subjektiven Anforderungen zus\u00e4tzlich zu den objektiven Anforderungen vorliegen (\u201eund\u201c). Der Absatz 3 hingegen sagt: \u201eSoweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde\u201c. Es besteht hierbei also immer noch der Vorrang der rechtsgesch\u00e4ftlichen Beschaffenheitsvereinbarung. Im B2B- und im C2C-Bereich \u00e4ndert sich in der Sache also nicht allzu viel.<\/p>\n

Anders sieht es allerdings im B2C-Bereich aus. F\u00fcr den Verbrauchsg\u00fcterkauf gilt hierbei n\u00e4mlich der neue \u00a7 476 I 2 BGB, wonach eine Abweichung von objektiven Anforderungen nach \u00a7 434 III BGB oder \u00a7 475 IV BGB vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag und der Verbraucher eigens dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt wurde, m\u00f6glich ist. Durch die neue Fassung ist es also nicht mehr so leicht, sich auf eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zur\u00fcckzuziehen.<\/p>\n

Die Nacherf\u00fcllung<\/u><\/h3>\n

Bez\u00fcglich der Nacherf\u00fcllung innerhalb des M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrechts sind nur kleine \u00c4nderungen zu beachten. \u00a7 439 I \u2013 III BGB bleiben zun\u00e4chst gleich: Der K\u00e4ufer kann nach wie vor Nachbesserung\/Nachlieferung bzw. Aufwendungsersatz verlangen. Weggefallen ist allerdings die Anwendung des \u00a7 442 I BGB. Stattdessen legt \u00a7 439 III BGB fest, dass der Anspruch dann nicht besteht, wenn der K\u00e4ufer eine Sache einbaut oder an der Sache anbringt, bevor \u201eder Mangel offenbar wurde.\u201c Probleme kommen erst bei der Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit der Nacherf\u00fcllung auf. Bislang bestand beim Verbrauchsg\u00fcterkauf nicht die M\u00f6glichkeit bei gesamter Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit die Nacherf\u00fcllung insgesamt zu verweigern (\u00a7 475 IV, V BGB a.F.). Bez\u00fcglich dieser Problematik wurden Vereinfachungen getroffen. Grunds\u00e4tzlich darf die vom K\u00e4ufer gew\u00e4hlte Art der Nacherf\u00fcllung wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verweigert werden. Wenn jedoch die verbleibende Variante der Nacherf\u00fcllung ebenfalls und damit die Nacherf\u00fcllung insgesamt unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist, dann kann der Verk\u00e4ufer nach \u00a7 439 IV 3 Hs.3 BGB auch die Nacherf\u00fcllung insgesamt verweigern.<\/p>\n

Besonderheiten beim Verbrauchsg\u00fcterkauf<\/u><\/h3>\n

a) Keine Anwendung des \u00a7 442 BGB<\/strong><\/p>\n

Der \u00a7 442 BGB schr\u00e4nkt die M\u00e4ngelrechte des K\u00e4ufers ein, wenn der K\u00e4ufer den Mangel kannte oder grob fahrl\u00e4ssig verkannt hat. Der Ausschluss des \u00a7 442 BGB steht in Zusammenhang mit \u00a7 476 I 2 BGB. Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Parteien die objektiven Anforderungen vertraglich modifizieren \u2013 aber nicht beim Verbrauchsg\u00fcterkauf. Beim Verbrauchsg\u00fcterkauf ist viel mehr erforderlich, was mit der Anwendung des \u00a7 442 I BGB umgangen werden w\u00fcrde.<\/p>\n

Liegt also ein Verbrauchsg\u00fcterkauf vor, ist die Anwendung des \u00a7 442 BGB ausgeschlossen. Handelt es sich um keinen Verbrauchsg\u00fcterkauf, gilt \u00a7 442 BGB ganz normal.<\/p>\n

b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung nur nach \u00a7 475d BGB<\/strong><\/p>\n

Grunds\u00e4tzlich ist zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob eine Frist vereinbart wurde. Eventuell k\u00f6nnte die Fristsetzung entbehrlich sein. Eine Entbehrlichkeit der Fristsetzung ergibt sich prinzipiell aus \u00a7 323 II, \u00a7 281 II oder \u00a7 440 BGB.<\/p>\n

Hier ist nun die \u00c4nderung zu vermerken: Die Entbehrlichkeit der Fristsetzung richtet sich beim Verbrauchsg\u00fcterkauf ausschlie\u00dflich nach dem \u00a7 475d BGB.<\/p>\n

c) Ablaufhemmung nach \u00a7 475e III, IV BGB<\/strong><\/p>\n

Die Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche gem\u00e4\u00df \u00a7 438 I und II BGB verj\u00e4hren in der Regel nach 2 Jahren. Zeigt sich ein Mangel allerdings erst kurz vor Ablauf der Frist, hat der K\u00e4ufer meist keine Zeit mehr, um verj\u00e4hrungshemmende Ma\u00dfnahmen zu ergreifen. Daher hat der Gesetzgeber nun zwei Ablaufhemmungen in \u00a7 475 III und IV BGB eingef\u00fchrt.<\/p>\n

Der Absatz 3 legt fest, dass der K\u00e4ufer noch wenigstens 4 Monate Zeit hat, seine M\u00e4ngelgew\u00e4hrleistungsrechte geltend zu machen, wenn sich der Mangel innerhalb der 2 Jahre zeigt.<\/p>\n

Beispiel: K kauft am 24.03.2022 einen PC. Am 03.04.2024 stellt er fest, dass das Arbeitsspeichermodul von Anfang an defekt war. Gem\u00e4\u00df \u00a7 438 I Nr. 3, II Alt. 2 BGB in Verbindung mit \u00a7 187 I BGB und \u00a7 188 II Alt. 1 BGB w\u00e4re der Anspruch am 24.03.2024 um 24 Uhr verj\u00e4hrt. Durch die neue Fassung hilft hierbei der \u00a7 475e BGB aus. Der Anspruch ist dann erst am 03.08.2024 verj\u00e4hrt.<\/em><\/p>\n

\u00a0<\/em>Der Absatz 4 regelt dagegen, dass die Verj\u00e4hrung nicht vor Ablauf von 2 Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem nachgebessert oder die ersetzte Sache an den Verbraucher \u00fcbergeben wird. Wenn der Verk\u00e4ufer also nacherf\u00fcllt hat, dann soll dem Verbraucher noch mindestens 2 Monate verbleiben, bis die Verj\u00e4hrung der Gew\u00e4hrleistungsanspr\u00fcche eintritt. Zwar sind schon in den allgemeinen Vorschriften Hemmungen geregelt (z. B. \u00a7 212 I BGB oder \u00a7 203 BGB), jedoch wird durch \u00a7 475e IV BGB zus\u00e4tzliche Rechtssicherheit gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n

d) Ausdehnung der Beweislastumkehr \u00a7 477 BGB<\/strong><\/p>\n

Normalerweise hat der K\u00e4ufer die Beweislast f\u00fcr s\u00e4mtliche Anspruchsvoraussetzungen. Der K\u00e4ufer muss also beweisen, dass der Sachmangel schon bei Gefahren\u00fcbergang vorlag. L\u00e4sst sich nicht kl\u00e4ren, wann der Mangel vorlag, hat in der Regel der K\u00e4ufer nachsehen. Beim Verbrauchsg\u00fcterkauf hat der K\u00e4ufer allerdings Hilfe durch den \u00a7 477 BGB. Die alte Fassung hat gesagt: \u201eZeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahren\u00fcbergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahren\u00fcbergang mangelhaft war\u201c. Hierbei wird beispielsweise auch der Grundmangel vermutet. Die neue Fassung hingegen sagt: \u201eZeigt\u00a0sich innerhalb eines Jahres seit Gefahr\u00fcbergang ein von den Anforderungen nach \u00a7\u00a0434<\/a> oder \u00a7\u00a0475b<\/a>\u00a0abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahr\u00fcbergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.\u201c Es reicht hierbei also aus, wenn sich nur ein Mangel-Symptom zeigt.<\/p>\n

Beispiel: <\/em>Ein Verbraucher bestellt in einem Webshop ein Kletterger\u00fcst aus Holz, das eigenst\u00e4ndig nach einer Anleitung zusammengebaut werden muss. Nachdem er es erhalten hat, verpasst er s\u00e4mtlichen Bauteilen einen farbigen Anstrich. Erst, als der Verbraucher nach dem Trocknen der Farbe das Ger\u00fcst zusammenbauen will, zeigt sich, dass einige Bauteile falsch zugeschnitten sind und sich daher gar nicht richtig zusammenbauen lassen.<\/em><\/p>\n

Kann der Verk\u00e4ufer f\u00fcr diesen Fall dann die Gew\u00e4hrleistung des K\u00e4ufers ausschlie\u00dfen?<\/em><\/p>\n

\u00a0<\/em>Es handelt sich hierbei um einen Verbrauchsg\u00fcterkauf auf welchen \u00a7 477 BGB Anwendung findet. Kann der Verk\u00e4ufer im ersten Jahr nach der Lieferung nicht beweisen, dass die Bauteile bei der Lieferung mangelfrei waren, kann der K\u00e4ufer seine Gew\u00e4hrleistungsrechte geltend machen, weil die Mangelhaftigkeit zu seinen Gunsten vermutet wird. Da der Sachmangel, um den es geht, nicht durch den K\u00e4ufer verursacht wurde, sondern bereits bei der \u00dcbergabe der Kaufsache an den K\u00e4ufer vorhanden war, sind die Gew\u00e4hrleistungsrechte des K\u00e4ufers nicht schon deshalb ausgeschlossen.<\/em><\/p>\n

\u00a0<\/em>Fazit<\/h2>\n

Der Gro\u00dfteil der relevanten Neuerungen betrifft den Verbrauchsg\u00fcterkauf. Dabei sind die bedeutendsten \u00c4nderungen die Fristsetzung sowie die Hemmung, die dem K\u00e4ufer noch besser sch\u00fctzen will. Zudem spielt der neue Sachmangelbegriff eine wichtige Rolle, um sich zuk\u00fcnftig nicht so leicht auf eine negative Beschaffenheitsvereinbarung zur\u00fcckziehen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n

Quellen<\/h2>\n