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GASTBEITRAG In Deutschland werden besonders oft  Elektronikgeräte bei deutschen und ausländischen Händlern über Online-Shops oder Plattformen gekauft. Gerade beim Handel mit Elektrogeräten und der Nutzung von Verpackungsmaterial, die beim Online-Handel in der Regel immer beim Versand anfällt, gelten strenge gesetzliche Vorgaben, die Händler kennen müssen.

Das ElektroG

Für Elektronikgeräte gelten aus zwei Aspekten rechtliche Besonderheiten. Zum einen geht durch sie bei schadhafter Produktion ohne Prüfung eine Gesundheitsgefahr aus und zum anderen beinhalten Elektrogeräte auch wertvolle Ressourcen, deren Recycling die Umwelt schont und Kosten spart. Um diese Aspekte zu garantieren, hat der Gesetzgeber für den Handel mit Elektrogeräten durch das ElektroG mehrere Pflichten festgelegt.

Registrierungspflicht:

Bevor ein Hersteller oder sein Bevollmächtigter Elektro- oder Elektronikgeräte in den Verkehr bringt,  ist er verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde Ear mit der Geräteart und seiner Marke registrieren zu lassen. Diese Registrierung ist dabei die zwingende Voraussetzung für den Handel. Nimmt der Hersteller diese nicht vor oder registriert er sich nicht richtig, darf er seine Geräte nicht in Verkehr bringen und Vertreiber dürfen diese nicht verkaufen. Mit Inverkehrbringen bezeichnet das neue Elektrogesetz die erstmalige Bereitstellung eines Elektro- oder Elektronikgerätes auf dem deutschen Markt. Das Gesetz sieht als Hersteller dabei denjenigen an, der Elektrogeräte unter seinem Namen herstellt und anbietet, aber auch denjenigen, der erstmals aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder aus einem Drittland Elektrogeräte in Deutschland anbietet. Durch die finale Änderung des ElektroG zum 15. August 2018 werden nahezu alle Geräte erfasst und in eine der sechs nun geltenden Kategorien eingeordnet. In Zweifelsfällen steht den Verantwortlichen die Möglichkeit offen, bei der Stiftung Ear Auskunft über die Registrierungspflicht zu verlangen. Die Stiftung Ear erfasst alle kostenpflichtigen Registrierungen und gibt Auskunft über bestehende Registrierungen.

Kennzeichnungspflicht:

Elektro- und Elektronikgeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, sind entsprechend vor dem Inverkehrbringen auf dem europäischen Markt zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss dauerhaft angebracht sein und beinhaltet die eindeutige Identifizierung des Herstellers und die Kennzeichnung, mit der festgestellt werden kann, dass das Gerät nach den jeweiligen Zeitpunkten erstmals auf dem europäischen Markt in Verkehr gebracht wurde.
Die Geräte sind außerdem mit dem Symbol der durchgestrichenen Abfalltonne dauerhaft zu kennzeichnen.

Rücknahmepflichten:

Vertreiber von Elektrogeräten mit einer Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmetern sind außerdem verpflichtet, eine Rücknahme zu gewährleisten. Dabei wird zwischen der 1:1 und 0:1 Rücknahme zu unterscheiden. Dies bedeutet, dass der Verkäufer in bestimmten Fällen das alte Gerät bei Neukauf am Ort der Abgabe oder in unmittelbarer Nähe und darüber hinaus auch Altgeräte, die in keiner äußeren Abmessung größer als 25 Zentimeter sind, unentgeltlich zurücknehmen muss. Praktisch wird dies im Online-Handel durch Kooperation mit einem stationären Handel oder Rücksendemöglichkeit umgesetzt. Daneben müssen die erfassten Hersteller und Vertreiber auf ihrer Webseite darüber informieren.

Das Verpackungsgesetz (VerpackG)

Jegliche Verpackung, die bei einem Endkunden ankommt, fällt früher oder später als Müll an. Die betrifft sowohl die Produktverpackungen, aber auch jegliche anderweitige Verpackung, die genutzt wird. Um die Verwender von dieser Verpackung an Recycling und Wiederverwertung zu beteiligen, galt seit 1991 die Verpackungsverordnung. Diese wird durch Verpackungsgesetz zum 01. Januar 2019 abgelöst und in ihren Vorgaben für Händler erweitert.

Verpackungsbegriff

Verpackungen können aus beliebigen Materialien hergestellt sein und „zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Waren“ dienen und fallen typischerweise bei einem Verbraucher als Müll an, womit der Verpackungsbegriff sehr weit gefasst wird. Darunter fallen danach auch Versandverpackungen wie Kartonagen, Füllmaterial, Luftpolsterfolie und Paketband, wie sie im Online-Handel genutzt werden. In diesen Fällen handelt es sich um sog. systembeteiligungspflichtige Verpackungen, die durch den Händler bei einem dualen System lizenziert werden muss und der Händler sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren muss. Diese Pflichten gelten auch für Händler, die entsprechende Verpackung aus dem Ausland in den Geltungsbereich des Gesetzes bringen oder ausländische Händler, die mit Sitz im Ausland nach Deutschland verkaufen.

Lizenzierungspflicht bei einem dualen System

Hersteller oder Vertreiber, die als Hersteller gelten, müssen sich an einem dualen System beteiligen. Derzeit gibt es neun duale Systeme. Die Kosten, die für eine Lizenzierung anfallen, werde dabei an der jährlich gemeldeten Masse der Verpackung gemessen. Die Pflicht kannte schon die Verpackungsverordnung, jedoch ist die Lizenzierung nun nur noch mit der Registrierungsnummer der Zentralen Stelle möglich. Händler, die sich nicht registrieren, können sich in Zukunft auch nicht mehr bei einem dualen System anmelden. Die Folge davon wäre, dass sie für die genutzte Verpackung als unlizenziert gelten würden und dem VerpackG nach gar keine Verpackungen in den Verkehr oder Umlauf bringen dürften.

Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, sich mit Namen, Anschrift, Kontaktdaten, nationaler Kennnummer (falls vorhanden) und Markenname (ansonsten Unternehmensname) bei der neu geschaffenen Stelle mit Sitz in Osnabrück zu registrieren. Dies ist seit Ende August als Vorregistrierung möglich. Die Registrierung hat dabei persönlich zu erfolgen und kann nicht durch Dritte übernommen werden. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle ist kostenlos und direkt auf der Internetseite der Zentralen Stelle möglich. Alle Registrierungen werden durch die Zentrale Stelle in der Datenbank “LUCID” veröffentlicht und sind für alle Nutzer ab dem 01. Januar 2019 einsehbar. Ohne eine Registrierung ist es verboten, Verpackung in den Verkehr zu bringen.

Bußgelder und Abmahngefahr

Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben kann für Händler schnell zu einer teuren Rechtsstreitigkeit enden. Verstöße gegen das ElektroG und das VerpackG sehen vor, dass eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro ergehen kann. Doch die weit größere Gefahr dürfte von Konkurrenten ausgehen, die eine fehlende Registrierung im Internet erkennen und mit einer Abmahnung abstrafen könnten, da die Vorschriften als Marktverhaltungsregelungen zu betrachten sind und abgemahnt werden können.

Fazit

Der deutsche Gesetzgeber hat mit dem ElektroG und VerpackG zwei Gesetze geschaffen, die durch ihre Registrierungspflicht sowohl durch die Behörden aber auch Mitbewerber kontrolliert und geahndet werden können. Dadurch wird der Zwang des rechtskonformen Handelns stark erhöht. Aber auch ausländische Händler, die auf dem deutschen Markt handeln wollen, müssen dies bei einem geplanten Markteintritt beachten, denn sie werden durch die Gesetze direkt bei einem Handel nach Deutschland erfasst.

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Über den Autor

Ivan Bremers ist Volljurist und seit 2017 für den Händlerbund als juristischer Redakteur tätig. Im Bereich E-Commerce berät und berichtet er regelmäßig zu Rechtsthemen, welche die Branche bewegen. Daneben ist er als Referent auf Veranstaltungen rund um das Thema E-Commerce tätig.

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